Beschränkung der elterlichen Sorge
Beschränkung der elterlichen Sorge ist die gerichtliche Begrenzung einzelner Sorgebefugnisse, ohne einem Elternteil die elterliche Sorge vollständig zu entziehen. Sie kann bestimmte Aufgaben wie Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt, Vermögensverwaltung oder Vertretung erfassen. Voraussetzung ist eine gesetzliche Grundlage, insbesondere eine konkrete Kindeswohlgefährdung oder ein anderer geregelter Schutzbedarf. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss das Gericht die mildeste geeignete Maßnahme wählen und den betroffenen Bereich im Beschluss hinreichend genau bestimmen.
Rechtliche Bedeutung
Eine Teilbeschränkung erhält elterliche Verantwortung, soweit sie zuverlässig ausgeübt werden kann. Für entzogene Bereiche kann ein Pfleger eingesetzt werden.
Voraussetzungen und Folgen
Das Gericht prüft Gefahren, Hilfsmöglichkeiten und weniger eingreifende Gebote. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie ist nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig.
Beispiel
Die Eltern versorgen das Kind zuverlässig, verwalten aber dessen Vermögen pflichtwidrig. Das Gericht beschränkt nur die Vermögenssorge und bestellt hierfür einen Pfleger.
Häufige Fragen
Ist Beschränkung dasselbe wie Sorgerechtsentzug?
Sie ist eine Form teilweisen Eingriffs; die nicht betroffenen Sorgebereiche bleiben bei den Eltern.
Müssen vorher Hilfen angeboten werden?
Soweit geeignete öffentliche Hilfen die Gefahr abwenden können, sind sie als milderes Mittel zu berücksichtigen.
Wie lange gilt die Beschränkung?
Nur solange ihre Voraussetzungen fortbestehen; das Gericht muss Kindesschutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen.
Weiterführende Hinweise
Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Elterliche Sorge, Kindeswohl, Kindeswille und Getrenntleben hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet §§ 1666 und 1666a BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.