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Prozessstandschaft

Prozessstandschaft bezeichnet die Befugnis, im eigenen Namen ein fremdes Recht gerichtlich geltend zu machen. Sie kann unmittelbar auf Gesetz beruhen oder als gewillkürte Prozessstandschaft durch Ermächtigung des Rechtsinhabers entstehen. Bei der gewillkürten Form verlangt die Rechtsprechung zusätzlich grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters; schutzwürdige Belange des Gegners dürfen nicht beeinträchtigt werden. Der Rechtsinhaber bleibt Träger des materiellen Anspruchs, während der Prozessstandschafter Partei des Verfahrens ist.

Rechtliche Bedeutung

Sie ist von Stellvertretung zu unterscheiden: Der Prozessstandschafter handelt im eigenen Namen, der Vertreter für den Vertretenen.

Voraussetzungen und Folgen

Ermächtigung, eigenes Interesse und fehlende Benachteiligung des Gegners müssen dargelegt werden. Gesetzliche Fälle folgen der jeweiligen Ermächtigungsnorm.

Beispiel

Ein Sicherungsnehmer wird ermächtigt, eine weiterhin dem Sicherungsgeber zustehende Forderung im eigenen Namen einzuklagen, weil er wirtschaftlich an ihrer Durchsetzung interessiert ist.

Häufige Fragen

Wer erhält die Leistung?

Das richtet sich nach Antrag und Innenverhältnis; materieller Rechtsinhaber bleibt grundsätzlich der Dritte.

Ist eine Vollmacht ausreichend?

Nein. Eine Vollmacht betrifft Vertretung im fremden Namen, nicht Prozessführung im eigenen Namen.

Prüft das Gericht die Befugnis?

Ja. Die Prozessführungsbefugnis ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit einer Klage, Rechtshängigkeit, Klageantrag und Begründetheit einer Klage. Vertiefend: Zivilrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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