Zahlung an Vertreter nach EGMR-Urteil
Zahlung an Vertreter nach EGMR-Urteil bezeichnet die Auszahlung einer zugesprochenen gerechten Entschädigung an einen hierzu ermächtigten Vertreter des im Urteil genannten Begünstigten. Der Begünstigte bleibt grundsätzlich der anspruchsberechtigte Beschwerdeführer; die Empfangsermächtigung macht den Vertreter nicht automatisch zum Inhaber des Entschädigungsanspruchs. Eine solche Abwicklung kann etwa über den Rechtsanwalt erfolgen. Entscheidend sind die Zahlungsbestimmungen des Urteils und ein ausreichender Nachweis der Ermächtigung. Die bloße Vertretung im Beschwerdeverfahren ersetzt diesen Nachweis nicht.
Anspruch und Empfang unterscheiden
Die Person des Begünstigten ergibt sich aus dem Urteil. Für eine abweichende Empfangsperson ist die Ermächtigung zu klären. Bei minderjährigen oder unter gesetzlicher Vertretung stehenden Begünstigten können besondere Regeln für die Zahlungsabwicklung gelten.
Beispiel
Ein Beschwerdeführer ermächtigt seinen Rechtsanwalt ausdrücklich, die zugesprochene Summe entgegenzunehmen. Die Auszahlung kann über diesen Vertreter abgewickelt werden, während der Beschwerdeführer Begünstigter bleibt.
FAQ
Wird der Anwalt dadurch Anspruchsinhaber?
Nicht allein durch die Empfangsermächtigung.
Genügt seine Tätigkeit im Verfahren?
Die Befugnis zur Entgegennahme muss gesondert feststehen.
Wer ist als Begünstigter maßgeblich?
Die im Urteil bezeichnete Person.
Verwandte Begriffe
EGMR-Urteil · Endgültigkeit des EGMR-Urteils · Gerechte Entschädigung · Vertretung vor dem EGMR · Individualbeschwerde zum EGMR · Kammer des EGMR
Quellen und weiterführende Informationen
Europarat: Zahlung gerechter Entschädigung · Häufige Fragen zur EMRK-Beschwerde
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