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Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Mit ihm endet das Verfassungsbeschwerdeverfahren, ohne dass die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird.

Voraussetzungen

Eine Nichtannahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Annahme zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Beschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der geschützten Rechte angezeigt ist.

Entscheidung durch die Kammer

Nach § 93b BVerfGG kann eine aus drei Richtern bestehende Kammer die Annahme ablehnen. Die Kammer entscheidet einstimmig und ohne mündliche Verhandlung.

Keine Begründung erforderlich

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG muss die Ablehnung der Annahme nicht begründet werden. Aus einem unbegründeten Nichtannahmebeschluss lässt sich daher regelmäßig nicht ablesen, an welcher Zulässigkeits- oder Annahmevoraussetzung die Verfassungsbeschwerde gescheitert ist.

Unanfechtbarkeit

Der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen ihn sieht das BVerfGG nicht vor. Mit der Nichtannahme werden regelmäßig auch anhängige Anträge auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Bedeutung

Die Nichtannahme bedeutet nicht notwendig, dass das Bundesverfassungsgericht sämtliche Aussagen der angegriffenen Entscheidung inhaltlich bestätigt. Sie besagt zunächst, dass es nicht zu einer stattgebenden Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde kommt.

Häufige Fragen

Kann eine Begründung verlangt werden?

Nein. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich eine Nichtannahme ohne Begründung.

Ist eine erneute Verfassungsbeschwerde möglich?

Gegen denselben Hoheitsakt lässt sich das abgeschlossene Verfahren grundsätzlich nicht beliebig wiederholen.

Verwandte Begriffe

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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