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Bestimmtheitsgrundsatz

Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass staatliche Regelungen so klar gefasst sind, dass der Bürger die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann.

Verfassungsrechtliche Grundlage

Der Grundsatz folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Für Strafgesetze gilt zusätzlich das besondere Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.

Anforderungen

Wie genau eine Regelung sein muss, hängt von ihrem Gegenstand und ihrer Eingriffsintensität ab. Der Gesetzgeber darf unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, wenn sie durch Auslegung hinreichend konkretisiert werden können.

Verwaltungsakte

Auch ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Adressat muss erkennen können, was von ihm verlangt wird oder welche Rechtsfolge gilt.

Beispiel

Eine behördliche Anordnung, die lediglich „geeignete Maßnahmen“ verlangt, ohne erkennen zu lassen, welches konkrete Verhalten erwartet wird, kann zu unbestimmt sein.

Häufige Fragen

Muss jedes Detail im Gesetz stehen?

Nein. Auslegung und Konkretisierung bleiben zulässig.

Welche Folge hat ein Verstoß?

Die betreffende Norm oder Entscheidung kann rechtswidrig oder unwirksam sein.

Verwandte Begriffe

Unbestimmter Rechtsbegriff, Rechtsstaatsprinzip, Verwaltungsakt, Begründungspflicht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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