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Grundrechtsbindung Privater

Grundrechtsbindung Privater bezeichnet die Frage, in welchem Umfang Grundrechte Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen beeinflussen. Art. 1 Abs. 3 GG bindet unmittelbar die öffentliche Gewalt, nicht grundsätzlich den privaten Bürger. Grundrechtliche Wertungen wirken jedoch über Schutzpflichten, gesetzliche Vorschriften und die grundrechtskonforme Auslegung des Privatrechts. In besonderen Konstellationen kann die Bindung privater Akteure wegen ihrer Machtstellung oder öffentlichen Funktion besonders intensiv ausfallen.

Mittelbare Wirkung im Privatrecht

Zivilgerichte müssen bei Generalklauseln und offenen Tatbeständen die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte berücksichtigen. So vermittelt die mittelbare Drittwirkung verfassungsrechtliche Maßstäbe, ohne Private allgemein zu Staatsorganen zu machen.

Besondere Macht- und Funktionslagen

Je stärker ein privater Anbieter gesellschaftliche Teilhabe beherrscht oder öffentliche Kommunikationsräume bereitstellt, desto gewichtiger können Gleichbehandlung und Freiheitsrechte bei der zivilrechtlichen Abwägung werden. Inhalt und Reichweite bleiben einzelfallabhängig.

Beispiel

Ein privater Betreiber einer großen Veranstaltungshalle schließt einen Besucher wegen seiner politischen Auffassung aus. Ein Zivilgericht muss bei der Vertragsprüfung Eigentumsfreiheit und Gleichbehandlungsinteressen grundrechtsorientiert ausgleichen.

FAQ

Kann der Bürger gegen einen Privaten Verfassungsbeschwerde erheben?

Grundsätzlich richtet sie sich gegen staatliche Entscheidungen; eine zivilgerichtliche Entscheidung kann jedoch mit Grundrechten überprüft werden.

Sind private Arbeitgeber unmittelbar grundrechtsgebunden?

Regelmäßig nein, doch Arbeitsrecht und gerichtliche Auslegung vermitteln grundrechtliche Wertungen.

Wo gibt es weitere Informationen?

Bei grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de und anwalt-verfassungsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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