Verhältnismäßigkeit der Maßregel

Die Verhältnismäßigkeit der Maßregel verlangt, dass eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet oder fortdauernd vollzogen wird, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr steht. § 62 StGB wirkt als allgemeine Begrenzung sämtlicher Maßregeln. Das Gericht muss Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit prüfen und die fortbestehende Gefahrenprognose bei freiheitsentziehenden Maßnahmen regelmäßig kontrollieren.

Rechtliche Bedeutung

Der Grundsatz schützt vor übermäßigen präventiven Eingriffen. Je intensiver und länger die Maßregel wirkt, desto tragfähiger müssen Gefahr und erwartete Taten sein.

Voraussetzungen und Folgen

Die Prüfung bezieht Anlasstat, Wahrscheinlichkeit und Schwere künftiger Taten, Dauer des Eingriffs sowie weniger belastende Möglichkeiten ein.

Beispiel

Eine langdauernde freiheitsentziehende Maßregel darf nicht allein wegen einer nur entfernten Gefahr geringfügiger Delikte fortgesetzt werden. Das Gericht muss Eingriffsgewicht und konkrete Gefahr neu abwägen.

Häufige Fragen

Gilt die Verhältnismäßigkeit für alle Maßregeln?

Ja. § 62 StGB begrenzt Anordnung und Fortdauer der Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Muss sie später erneut geprüft werden?

Ja, insbesondere bei freiheitsentziehenden Maßregeln ist die Fortdauer regelmäßig gerichtlich zu kontrollieren.

Welche Gefahr genügt?

Das hängt von Wahrscheinlichkeit und Gewicht der erwarteten Taten sowie von der Eingriffsintensität ab.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 62 StGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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