Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetzgebungsverfahren ist das verfassungsrechtlich geregelte Verfahren, in dem ein Gesetz entsteht. Auf Bundesebene umfasst es regelmäßig die Gesetzesinitiative, die Beratung und Beschlussfassung im Bundestag, die Beteiligung des Bundesrates, gegebenenfalls das Vermittlungsverfahren sowie Ausfertigung und Verkündung. Erst nach ordnungsgemäßem Abschluss kann das Gesetz in Kraft treten. Die maßgeblichen Vorgaben ergeben sich vor allem aus den Artikeln 76 bis 82 des Grundgesetzes und den Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane.
Gesetzesinitiative und Beratung
Gesetzentwürfe können von der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder vom Bundesrat eingebracht werden. Im Bundestag folgen regelmäßig mehrere Beratungen und die Schlussabstimmung.
Beteiligung des Bundesrates
Je nach Gesetz kann der Bundesrat Einspruch erheben oder muss zustimmen. Bei Konflikten kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Die Grundlagen erläutert das-grundgesetz.de.
Ausfertigung und Verkündung
Nach Gegenzeichnung wird das Gesetz vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.
Beispiel
Ein vom Bundestag beschlossenes Zustimmungsgesetz wird erst nach Zustimmung des Bundesrates weiter zur Ausfertigung geleitet.
Häufige Fragen
Wann wird ein Gesetz wirksam?
Es tritt zu dem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt, sonst grundsätzlich am vierzehnten Tag nach Ausgabe des Bundesgesetzblattes in Kraft.
Kann der Bundesrat jedes Gesetz stoppen?
Nein. Seine Befugnisse unterscheiden sich bei Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen.
Verwandte Begriffe
Gesetzgebung, Zustimmungsgesetz, Bundestag, Bundesrat
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.