Verfahrensrüge
Die Verfahrensrüge ist eine Revisionsrüge, mit der ein Verstoß gegen Vorschriften über den Ablauf des Strafverfahrens geltend gemacht wird. Der Revisionsführer muss die Tatsachen, die den behaupteten Fehler ergeben, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht die Berechtigung der Rüge allein anhand der Begründung prüfen kann. Je nach verletzter Vorschrift können zusätzlich ein rechtzeitiger Widerspruch, ein Antrag oder eine Beanstandung in der Hauptverhandlung erforderlich sein.
Rechtliche Bedeutung
Typische Gegenstände sind fehlerhaft abgelehnte Beweisanträge, unzulässige Verlesungen oder Verstöße gegen die Öffentlichkeit.
Voraussetzungen und Folgen
Die strengen Darlegungsanforderungen des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO gelten nur für Verfahrensrügen. Unvollständiger Vortrag führt regelmäßig zur Unzulässigkeit der einzelnen Rüge.
Beispiel
Ein Zeugenprotokoll wird trotz Widerspruchs verlesen. Die Revision muss Ablauf, Inhalt, Widerspruch und gerichtliche Entscheidung vollständig darstellen, damit der Fehler geprüft werden kann.
Häufige Fragen
Genügt die Benennung der verletzten Norm?
Nein. Die maßgeblichen Verfahrenstatsachen müssen vollständig vorgetragen werden.
Kann jede Verfahrensnorm gerügt werden?
Grundsätzlich ja, soweit kein gesetzlicher Ausschluss oder Verlust des Rügerechts greift.
Führt jeder Fehler zur Aufhebung?
Nein. Das Urteil muss grundsätzlich auf dem Fehler beruhen; bei absoluten Revisionsgründen gilt Besonderes.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.