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Revisionsantrag

Der Revisionsantrag bezeichnet das konkrete Ziel, das ein Revisionsführer mit seinem Rechtsmittel gegen ein Strafurteil verfolgt. Er soll erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil angefochten und welche Entscheidung des Revisionsgerichts begehrt wird, etwa Aufhebung des Schuld- oder Rechtsfolgenausspruchs. Der Antrag ist Bestandteil der Revisionsbegründung. Seine Auslegung richtet sich nach dem gesamten Vorbringen; eine unklare Formulierung kann durch eindeutig erhobene Rügen und die erkennbare Angriffsrichtung präzisiert werden.

Rechtliche Bedeutung

Der Revisionsantrag grenzt den Anfechtungsumfang ab und wirkt mit einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung zusammen.

Voraussetzungen und Folgen

Nach § 344 Absatz 1 StPO muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Die Revisionsgründe treten ergänzend hinzu.

Beispiel

Der Angeklagte akzeptiert den Schuldspruch, beantragt aber, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen. Damit beschränkt er den Revisionsangriff.

Häufige Fragen

Ist eine bestimmte Formel zwingend?

Nein. Das Rechtsschutzziel muss sich jedoch zweifelsfrei aus der Erklärung ergeben.

Kann nur die Strafe angegriffen werden?

Ja, wenn Schuld- und Rechtsfolgenausspruch rechtlich trennbar sind.

Ersetzt der Antrag die Revisionsgründe?

Nein. Antrag und gesetzeskonforme Begründung sind beide erforderlich.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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