Amtsgericht
Das Amtsgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und regelmäßig deren unterste Instanz. Es entscheidet in zahlreichen Zivilsachen, bestimmten Strafsachen sowie in Familien-, Betreuungs-, Nachlass-, Register- und Zwangsvollstreckungsangelegenheiten. Welche Aufgaben es wahrnimmt, richtet sich nach Gerichtsverfassungsgesetz und Spezialgesetzen. In Zivilsachen entscheidet typischerweise ein Einzelrichter; in Strafsachen kommen Strafrichter und Schöffengericht in Betracht. Gegen Entscheidungen sind je nach Verfahrensart unterschiedliche Rechtsmittel zu Land- oder Oberlandesgerichten eröffnet.
Einordnung
Amtsgerichte sind bürgernah organisiert und decken sowohl streitige Verfahren als auch zahlreiche Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.
Aufbau und Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit hängt unter anderem von Streitwert, Streitgegenstand und erwarteter Strafe ab. Örtliche Zuständigkeit folgt gesonderten Regeln.
Beispiel
Ein Vermieter klagt auf Zahlung einer niedrigen Geldforderung. Das örtlich zuständige Amtsgericht entscheidet als Eingangsgericht durch einen Einzelrichter.
Häufige Fragen
Entscheidet das Amtsgericht über Scheidungen?
Ja. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts.
Gibt es dort Strafkammern?
Nein. Strafkammern bestehen bei den Landgerichten; am Amtsgericht entscheiden Strafrichter oder Schöffengericht.
Welches Gericht prüft Rechtsmittel?
Je nach Sache kommen insbesondere Landgericht oder Oberlandesgericht in Betracht.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Instanzenzug, Rechtsweg, Gesetzlicher Richter, Prozessrecht und Bundesverfassungsgericht. Vertiefend: Das Grundgesetz und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.