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Konsensualvertrag

Ein Konsensualvertrag kommt bereits durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Eine Übergabe oder sonstige tatsächliche Leistung ist für den Vertragsschluss nicht erforderlich. Die meisten Verträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs, etwa Kauf, Miete und Werkvertrag, folgen diesem Prinzip. Gesetzliche Formvorschriften können dennoch Schriftform oder notarielle Beurkundung verlangen. Der Konsensualvertrag ist vom Realvertrag abzugrenzen, dessen Entstehung zusätzlich eine Sachhingabe oder vergleichbare tatsächliche Handlung voraussetzt.

Rechtliche Grundlagen

Angebot und Annahme müssen die wesentlichen Vertragspunkte erfassen. Leistung und Gegenleistung werden regelmäßig erst aufgrund des bereits geschlossenen Vertrags geschuldet.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Das Konsensualprinzip verwirklicht Privatautonomie und Formfreiheit. Formgesetze begrenzen es zum Schutz vor Übereilung, zur Beweisbarkeit oder Beratung.

Beispiel

Käufer und Verkäufer einigen sich mündlich über Fahrrad und Preis. Der Kaufvertrag besteht schon vor Übergabe und Zahlung.

Häufige Fragen

Ist jeder Konsensualvertrag formfrei?

Nein. Ein Grundstückskauf ist Konsensualvertrag, benötigt aber notarielle Beurkundung.

Wann entsteht die Leistungspflicht?

Mit Vertragsschluss, sofern keine Bedingung, Frist oder andere Abrede gilt.

Was ist das Gegenstück?

Der Realvertrag, der zusätzlich eine tatsächliche Leistung voraussetzt.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Formfreiheit, Nichtigkeit und Angebot. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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