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Subsidiaritätsklausel der Amtshaftung

Die Subsidiaritätsklausel der Amtshaftung schließt nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Haftung bei lediglich fahrlässiger Amtspflichtverletzung grundsätzlich aus, wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Die anderweitige Ersatzmöglichkeit muss rechtlich und wirtschaftlich durchsetzbar sowie auf denselben Schaden gerichtet sein. Die Klausel wird aufgrund ihres historischen Ausnahmecharakters eng ausgelegt und gilt nicht in allen Fallgruppen, insbesondere nicht ohne Weiteres bei pflichtwidriger Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr. Vorsätzliches Handeln bleibt unberührt.

Rechtliche Einordnung

Die Klausel ist eine negative Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs und von der Pflicht zur Nutzung von Rechtsmitteln nach § 839 Abs. 3 BGB zu unterscheiden.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Der Staat muss eine konkret vorhandene, zumutbare und durchsetzbare Ersatzmöglichkeit darlegen. Bloß unsichere oder wirtschaftlich wertlose Ansprüche genügen nicht.

Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge

Die enge Auslegung berücksichtigt Art. 34 GG und effektiven Rechtsschutz. Geschädigte sollen nicht auf theoretische oder praktisch aussichtslose Ersatzwege verwiesen werden.

Beispiel

Nach fahrlässigem Behördenfehler besteht zugleich ein voll werthaltiger vertraglicher Ersatzanspruch gegen einen Dritten. Dieser kann die Amtshaftung subsidiär ausschließen.

Häufige Fragen

Gilt die Klausel bei Vorsatz?

Nein. Sie betrifft nur fahrlässige Amtspflichtverletzungen.

Genügt irgendein anderer Anspruch?

Nein. Er muss denselben Schaden tatsächlich und zumutbar ausgleichen können.

Ist sie mit Rechtsmittelversäumnis identisch?

Nein. Dafür gilt eine eigenständige Regel in § 839 Abs. 3 BGB.

Weiterführende Hinweise

Siehe Amtshaftungsanspruch, anderweitige Ersatzmöglichkeit, Rechtsmittel und Fahrlässigkeit. Weiterführend informieren verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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