Besitzkonstitut
Das Besitzkonstitut ist eine Form der Übereignung beweglicher Sachen ohne körperliche Übergabe. Veräußerer und Erwerber vereinbaren nach § 930 BGB ein Besitzmittlungsverhältnis, durch das der Erwerber mittelbarer Besitzer wird, während der Veräußerer die Sache unmittelbar behält. Es dient besonders der Kreditsicherung, etwa bei der Sicherungsübereignung. Die dingliche Einigung muss hinreichend bestimmt sein; ein gutgläubiger Erwerb unterliegt zusätzlichen Voraussetzungen.
Rechtliche Einordnung
Die Übergabe wird durch die Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt. Der Veräußerer besitzt danach für den Erwerber.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Neben dinglicher Einigung und Berechtigung bedarf es eines wirksamen Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne von § 868 BGB.
Rechtsfolgen
Eigentum kann übergehen, ohne dass die Sache ihren Standort wechselt. Für gutgläubigen Erwerb genügt das Besitzkonstitut allein grundsätzlich nicht.
Beispiel
Ein Unternehmer übereignet einer Bank eine Maschine zur Sicherheit, nutzt sie aber aufgrund einer Sicherungsabrede weiter.
Häufige Fragen
Ist eine tatsächliche Übergabe nötig?
Nein. Gerade sie wird durch das Besitzmittlungsverhältnis ersetzt.
Kann jede Sache so übereignet werden?
Grundsätzlich nur eine hinreichend bestimmte bewegliche Sache.
Wozu wird es häufig genutzt?
Vor allem zur Sicherungsübereignung von Betriebsmitteln.
Weiterführende Hinweise
Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Übereignung, Sicherungsübereignung, Besitz, Eigentum. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.