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Abhandengekommen

Abhandengekommen ist eine bewegliche Sache, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne oder gegen seinen Willen verliert. Der Begriff ist vor allem für § 935 BGB bedeutsam: An abhandengekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb grundsätzlich ausgeschlossen. Maßgeblich ist der unfreiwillige Besitzverlust des Eigentümers oder eines unmittelbaren Besitzers, dem er die Sache überlassen hatte. Nicht jedes täuschungsbedingte Weggeben ist unfreiwillig; entscheidend bleibt der natürliche Besitzübertragungswille.

Rechtliche Einordnung

Der Ausschluss schützt den Eigentümer, wenn der Besitzverlust nicht auf einer freiwilligen Besitzübertragung beruht.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Zu prüfen sind unmittelbarer Besitz, dessen Verlust und das Fehlen eines natürlichen Willens zur Besitzaufgabe oder -übertragung.

Rechtsfolgen

Ein gutgläubiger Erwerber erlangt regelmäßig kein Eigentum; Ausnahmen betreffen Geld, Inhaberpapiere und öffentliche Versteigerungen.

Beispiel

Wird einem Eigentümer das Fahrrad gestohlen und weiterverkauft, bleibt es trotz guten Glaubens des Käufers grundsätzlich sein Eigentum.

Häufige Fragen

Ist eine durch Betrug erlangte Sache stets abhandengekommen?

Nein. Hat der Besitzer sie bewusst übergeben, liegt meist kein Abhandenkommen vor.

Wessen Wille zählt?

Der Wille des unmittelbaren Besitzers im Zeitpunkt des Besitzverlusts.

Gilt der Ausschluss auch für Geld?

Für Geld enthält § 935 Absatz 2 BGB eine Ausnahme.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Gutgläubiger Erwerb, Besitz, Eigentum, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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