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Wiederaufnahme nach EGMR-Urteil

Wiederaufnahme nach EGMR-Urteil bezeichnet die erneute Durchführung eines innerstaatlichen Gerichtsverfahrens, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Konventionsverletzung festgestellt hat. Ein Straßburger Urteil hebt die nationale Entscheidung nicht automatisch auf. Ob eine Wiederaufnahme möglich ist, bestimmt das jeweilige deutsche Verfahrensrecht, etwa § 359 Nummer 6 StPO oder § 580 Nummer 8 ZPO. Sie kommt besonders in Betracht, wenn die Verletzungsfolgen anders nicht angemessen beseitigt werden können.

Rechtliche Einordnung

Die Wiederaufnahme ist ein innerstaatliches Mittel zur individuellen Umsetzung eines bindenden EGMR-Urteils, bleibt aber an gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind ein einschlägiger Wiederaufnahmegrund, Kausalität der festgestellten Verletzung für die nationale Entscheidung und ein zulässiger Antrag.

Rechtsfolgen

Bei erfolgreichem Antrag wird das innerstaatliche Verfahren erneut eröffnet; der Ausgang ist dadurch noch nicht vorweggenommen.

Beispiel

Der EGMR beanstandet ein unfaires Strafverfahren, worauf der Verurteilte die Wiederaufnahme nach der Strafprozessordnung beantragt.

Häufige Fragen

Hebt der EGMR das deutsche Urteil auf?

Nein. Das Urteil bleibt zunächst bestehen.

Ist Wiederaufnahme immer möglich?

Nein. Sie richtet sich nach den jeweiligen nationalen Verfahrensvorschriften.

Kann Geldentschädigung genügen?

Je nach Verletzung ja; bei fortwirkenden Verfahrensfolgen kann zusätzliche Abhilfe nötig sein.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Umsetzung von EGMR-Urteilen, Gerechte Entschädigung. Als weiterführende, nicht werbliche Quellen dienen anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und Europäische Menschenrechtskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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