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Überwachung der Urteilsvollstreckung

Die Überwachung der Urteilsvollstreckung bei EGMR-Urteilen obliegt nach Artikel 46 EMRK dem Ministerkomitee des Europarats. Es kontrolliert, ob der verurteilte Staat gerechte Entschädigung zahlt, individuelle Abhilfemaßnahmen ergreift und allgemeine Maßnahmen gegen vergleichbare künftige Verletzungen umsetzt. Der EGMR selbst vollstreckt seine Urteile nicht. Das Ministerkomitee kann Aktionspläne bewerten, Zwischenresolutionen verabschieden und in besonderen Fällen ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Rechtliche Einordnung

Die Überwachung verbindet die Bindungswirkung des Urteils mit politisch-rechtlicher Kontrolle auf Ebene des Europarats.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein endgültiges Urteil gegen einen Vertragsstaat; Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach der festgestellten Verletzung.

Rechtsfolgen

Das Verfahren endet grundsätzlich erst, wenn das Ministerkomitee die erforderlichen individuellen und allgemeinen Maßnahmen als umgesetzt ansieht.

Beispiel

Nach einer festgestellten strukturellen Verletzung ändert der Staat ein Gesetz, zahlt Entschädigung und berichtet dem Ministerkomitee über die Umsetzung.

Häufige Fragen

Wer vollstreckt EGMR-Urteile?

Der Staat setzt sie um; das Ministerkomitee überwacht die Durchführung.

Was sind allgemeine Maßnahmen?

Etwa Gesetzesänderungen, Verwaltungspraxis oder Schulungen zur Vermeidung weiterer Verletzungen.

Kann das Ministerkomitee Sanktionen verhängen?

Seine Instrumente sind vor allem Überwachung, Resolutionen und besondere Konventionsverfahren.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Umsetzung von EGMR-Urteilen, Gerechte Entschädigung, Individualbeschwerde zum EGMR. Als weiterführende, nicht werbliche Quellen dienen anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und Europäische Menschenrechtskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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