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Wirtschaftsplan

Wirtschaftsplan Wirtschaftsplan ist die vorausschauende finanzielle Planung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ein Kalenderjahr. Er enthält die erwarteten Einnahmen und Ausgaben, die vorgesehenen Beiträge zur Erhaltungsrücklage sowie die auf jeden Wohnungseigentümer entfallenden Vorschüsse. Der Verwalter stellt ihn auf; die Eigentümer beschließen über die zu leistenden Vorschüsse und Rücklagenzuführungen. Der Plan schafft Liquidität für laufende Aufgaben, ersetzt aber weder einzelne Ausgabenbeschlüsse noch die spätere Jahresabrechnung.

Rechtliche Einordnung

Der Wirtschaftsplan soll realistisch, nachvollziehbar und nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel aufgebaut sein. Zu niedrige Vorschüsse können Zahlungsengpässe und Sonderumlagen verursachen.

Bedeutung und Abgrenzung

Seit der WEG-Reform ist der gesetzliche Beschlussgegenstand auf Vorschüsse zur Kostentragung und Rücklagen gerichtet. Fehler im Rechenwerk sind danach anhand ihrer Auswirkung auf die Zahlungspflichten zu bewerten.

Beispiel

Der Verwalter kalkuliert Versicherungen, Hausmeister, Energie, Reparaturen und Rücklagenzuführung. Die Eigentümer beschließen die daraus errechneten monatlichen Vorschüsse für jede Einheit.

Häufige Fragen

Für welchen Zeitraum gilt der Plan?

Regelmäßig für ein Kalenderjahr.

Wer erstellt ihn?

Grundsätzlich der WEG-Verwalter.

Gilt er nach Jahresende weiter?

Die Eigentümer können eine Fortgeltung der Vorschüsse beschließen; im Übrigen kommt es auf Beschlusslage und Fälligkeit an.

Zusammenhänge und Quellen

Ergänzend erläutern die Wörterbuchartikel Wohnungseigentum, Eigentum, Grundbuch, Willenserklärung, Rechtsfähigkeit und Anfechtungsklage wichtige Zusammenhänge.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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