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Strafanzeige

Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht, aus dem sich der Verdacht einer Straftat ergeben kann. Sie kann grundsätzlich von jedermann mündlich, schriftlich oder elektronisch erstattet werden und setzt keine persönliche Betroffenheit voraus. Die Behörde prüft anschließend, ob ein Anfangsverdacht besteht und Ermittlungen einzuleiten sind. Von der Strafanzeige zu unterscheiden ist der Strafantrag, der bei bestimmten Delikten zusätzliche Verfolgungsvoraussetzung ist.

Inhalt und Erstattung

Eine Strafanzeige sollte den Sachverhalt möglichst konkret schildern und vorhandene Beweismittel, Zeugen und Unterlagen benennen. Eine bestimmte juristische Einordnung ist nicht erforderlich. Die Anzeige kann gegen bekannte oder unbekannte Täter gerichtet sein.

Folgen der Anzeige

Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Sie entscheidet später über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Der Anzeigende bestimmt den Verfahrensausgang grundsätzlich nicht.

Beispiel

Ein Käufer vermutet, durch falsche Angaben zur Zahlung veranlasst worden zu sein, und übergibt der Polizei Nachrichten und Zahlungsbelege. Die Behörden prüfen einen möglichen Betrug.

Häufige Fragen

Kann eine Strafanzeige zurückgenommen werden?

Die Mitteilung kann nicht ungeschehen gemacht werden; die Behörden können bei Offizialdelikten unabhängig vom Wunsch des Anzeigenden weiterermitteln.

Ist eine falsche Verdächtigung strafbar?

Ja. Wer wider besseres Wissen einen anderen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, kann sich strafbar machen.

Verwandte Begriffe

Strafantrag, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Beschuldigter, Hausdurchsuchung.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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