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Integritätsinteresse

Integritätsinteresse bezeichnet das besondere Interesse eines Geschädigten daran, seine vertraute beschädigte Sache zu erhalten und weiter zu nutzen, statt sie durch eine wirtschaftlich gleichwertige Sache zu ersetzen. Im Verkehrsunfallrecht rechtfertigt dieses Interesse unter engen Voraussetzungen eine Reparatur, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Es wird regelmäßig durch eine fachgerechte Reparatur und eine anschließende angemessene Weiternutzung des Fahrzeugs belegt. Eine rein behauptete persönliche Verbundenheit genügt dafür nicht.

Rechtliche Einordnung

Das Integritätsinteresse konkretisiert § 249 BGB und prägt insbesondere die Rechtsprechung zur 130-Prozent-Grenze und zur Weiternutzung nach einer Reparatur.

Bedeutung und Abgrenzung

Es ist vom Affektionsinteresse zu unterscheiden. Rein ideelle Liebhaberwerte werden grundsätzlich nicht ersetzt; geschützt wird die nachvollziehbar betätigte Entscheidung zur Erhaltung der Sache.

Beispiel

Ein Geschädigter lässt sein langjährig zuverlässig genutztes Fahrzeug trotz leicht über dem Wiederbeschaffungswert liegender Kosten vollständig reparieren und fährt es anschließend weiter. Dadurch dokumentiert er sein Integritätsinteresse.

Häufige Fragen

Wie lange muss weitergenutzt werden?

Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig eine Nutzung über einen angemessenen Zeitraum; häufig dient etwa ein halbes Jahr als Orientierung.

Genügt eine Teilreparatur?

Für die volle Abrechnung innerhalb der 130-Prozent-Grenze grundsätzlich nicht; regelmäßig ist eine vollständige fachgerechte Reparatur erforderlich.

Muss das Fahrzeug Eigentum bleiben?

Eine zeitnahe Veräußerung kann gegen das behauptete Integritätsinteresse sprechen, Ausnahmen hängen vom Einzelfall ab.

Verwandte Begriffe und Quellen

Verkehrsunfall, Schadensersatz, Halterhaftung, Haftungsquote bei Verkehrsunfällen, Wirtschaftlicher Totalschaden und Kfz-Haftpflichtversicherung

Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, in der Bußgeldkatalog-Verordnung, in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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