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Beharrliche Pflichtverletzung

Beharrliche Pflichtverletzung ist eine wiederholte oder besonders hartnäckige Missachtung straßenverkehrsrechtlicher Pflichten, die auf mangelnde Rechtstreue schließen lässt. Im Ordnungswidrigkeitenrecht kann sie ein Fahrverbot rechtfertigen, auch wenn der einzelne aktuelle Verstoß allein weniger schwer wiegt. Entscheidend sind Art, Anzahl, zeitlicher Zusammenhang und Vergleichbarkeit früherer rechtskräftiger Verstöße sowie die Haltung des Betroffenen. Eine bloße Addition beliebiger geringfügiger Fehler genügt nicht; erforderlich ist eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung.

Rechtliche Einordnung

§ 25 Absatz 1 StVG nennt die beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers als möglichen Grund für ein Fahrverbot.

Bedeutung und Abgrenzung

Beharrlichkeit ist von grober Pflichtverletzung zu unterscheiden. Grob beschreibt das Gewicht eines einzelnen Verstoßes; beharrlich kennzeichnet vor allem wiederholte mangelnde Rechtstreue.

Beispiel

Ein Fahrer überschreitet trotz mehrerer zeitnaher rechtskräftiger Ahndungen erneut erheblich die Geschwindigkeit. Die Vorverstöße können zusammen mit der neuen Tat ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit tragen.

Häufige Fragen

Wie viele Vorverstöße sind erforderlich?

Eine starre Mindestzahl gibt es nicht. Gewicht, zeitlicher Abstand und innere Beziehung der Verstöße sind maßgeblich.

Zählen alte Eintragungen?

Nur verwertbare Vorahndungen dürfen berücksichtigt werden; Tilgungs- und Verwertungsregeln sind zu beachten.

Muss Vorsatz vorliegen?

Nicht zwingend. Auch wiederholte fahrlässige Verstöße können bei entsprechender Gesamtwürdigung Beharrlichkeit zeigen.

Verwandte Begriffe und Quellen

Ordnungswidrigkeit, Bußgeldbescheid, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Regelfahrverbot, Fahreignungsregister und Anhörungsbogen

Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, in der Bußgeldkatalog-Verordnung, in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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