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Aussetzung von Meldungen und Beschwerden nach dem DSA

Die Aussetzung von Meldungen und Beschwerden nach dem DSA erlaubt einer Online-Plattform, die Bearbeitung für Personen oder Einrichtungen zeitweise zu beschränken, wenn diese häufig offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen. Zuvor muss die Plattform grundsätzlich warnen und alle relevanten Umstände sorgfältig bewerten. Maßgeblich sind unter anderem Anzahl, Verhältnis, Schwere, Folgen und eine erkennbare Missbrauchsabsicht. Die Aussetzung muss angemessen, zeitlich begrenzt und in den Nutzungsbedingungen transparent geregelt sein.

Erfasster Missbrauch

Art. 23 Abs. 2 DSA betrifft wiederholte offensichtlich unbegründete Eingaben im Melde- und Abhilfeverfahren oder im internen Beschwerdesystem.

Abwägung im Einzelfall

Quantitative Kriterien

Die Plattform berücksichtigt die absolute Zahl unbegründeter Eingaben und ihr Verhältnis zu sämtlichen Eingaben derselben Person.

Schwere und Absicht

Zu würdigen sind ferner Schwere und Folgen des Missbrauchs sowie, soweit erkennbar, die Absicht des Melders oder Beschwerdeführers. Eine bloß erfolglose Eingabe ist nicht automatisch offensichtlich unbegründet.

Warnung und Transparenz

Vor der Aussetzung ist grundsätzlich eine Warnung erforderlich. Die Kriterien und mögliche Dauer müssen klar in den Nutzungsbedingungen stehen. Ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber kann seinen Status verlieren, wenn er systematisch unzureichende Meldungen abgibt.

Beispiel

Ein Nutzer meldet in kurzer Zeit hunderte Beiträge ohne Begründung als illegal, obwohl kein Rechtsverstoß erkennbar ist. Nach Warnung und dokumentierter Einzelfallbewertung setzt die Plattform seine Meldefunktion befristet aus.

Häufige Fragen

Reicht eine falsche Meldung?

Nein. Erforderlich sind häufige und offensichtlich unbegründete Eingaben.

Darf eine Plattform Kritik als Missbrauch werten?

Nein. Maßgeblich sind objektive Kriterien; die Entscheidung darf nicht willkürlich sein.

Bleibt gerichtlicher Rechtsschutz möglich?

Ja. Die Aussetzung interner Funktionen beseitigt den Zugang zu staatlichen Gerichten nicht.

Quelle

Art. 23 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2022/2065.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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