Gutachtenverfahren nach Protokoll Nr. 16
Das Gutachtenverfahren nach Protokoll Nr. 16 zur EMRK ermöglicht bestimmten obersten Gerichten eines Vertragsstaats, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte um eine beratende Stellungnahme zu ersuchen. Gegenstand müssen grundsätzliche Fragen der Auslegung oder Anwendung von Konventionsrechten in einem anhängigen innerstaatlichen Verfahren sein. Ein Richtergremium entscheidet über die Annahme; die Große Kammer erstellt das Gutachten. Dieses ist nicht verbindlich. Das Verfahren setzt die Bindung des betreffenden Staats an das Zusatzprotokoll voraus.
Gerichtliches Ersuchen und Wirkung
Ersuchen können nur die vom betreffenden Staat bezeichneten Gerichte stellen. Sie müssen den Sachverhalt, den rechtlichen Hintergrund und ihre Fragen erläutern. Der EGMR unterstützt die Konventionsauslegung; er entscheidet nicht anstelle des nationalen Gerichts über den konkreten Rechtsstreit. Eine spätere Individualbeschwerde folgt eigenen Zulässigkeitsregeln.
Beispiel
Ein bezeichnetes oberstes Gericht eines Protokollstaats muss eine neue Frage zum Familienleben entscheiden. Es ersucht den EGMR um Orientierung. Anschließend entscheidet es den Ausgangsfall selbst und berücksichtigt dabei das Gutachten.
FAQ
Kann ein Bürger selbst ein Gutachten beantragen?
Nein. Das Ersuchen stammt vom zuständigen bezeichneten Gericht.
Ist das Gutachten ein bindendes Urteil?
Nein. Artikel 5 des Protokolls bestimmt seine Unverbindlichkeit.
Gilt das Verfahren automatisch in jedem EMRK-Staat?
Nein. Die Teilnahme am Zusatzprotokoll und die Benennung des Gerichts sind zu prüfen.
Verwandte Begriffe
Autonome Begriffe der EMRK · Effektivitätsgrundsatz der EMRK · EGMR-Urteil · Recht auf ein faires Verfahren · Zulässigkeitsentscheidung des EGMR
Quellen und weiterführende Informationen
Protokoll Nr. 16: amtlicher Text · Allgemeine Informationen zur EMRK
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.