Schuldschein

Ein Schuldschein ist eine vom Schuldner ausgestellte Urkunde, die eine Schuld gegenüber dem Gläubiger dokumentiert. Er dient regelmäßig als Beweismittel für den Bestand oder Inhalt einer Forderung. Seine rechtliche Wirkung hängt von der Erklärung und den Umständen ab: Er kann lediglich eine bestehende Verpflichtung bestätigen oder Bestandteil eines weitergehenden Anerkenntnisses sein. Ein gewöhnlicher Schuldschein ist nicht automatisch ein Wertpapier oder ein vollstreckbarer Titel. Nach Tilgung bestehen besondere Rechte auf Rückgabe.

Urkunde und Forderung

Nicht jeder Schuldschein begründet eine neue, vom ursprünglichen Rechtsgrund unabhängige Verpflichtung. Für ein abstraktes Schuldanerkenntnis gelten eigene Voraussetzungen, insbesondere § 781 BGB. § 371 BGB schützt den Schuldner durch einen Rückgabeanspruch nach Erfüllung. Im Prozess kommt es neben dem Wortlaut auf die Beweisregeln und den jeweiligen Streitgegenstand an.

Beispiel

Ein Darlehensnehmer unterschreibt eine Urkunde, in der er den Empfang von 3.000 Euro und seine Rückzahlungspflicht bestätigt. Das Schriftstück dokumentiert die Darlehensschuld. Ob darüber hinaus eine selbständige Verpflichtung gewollt ist, muss durch Auslegung geklärt werden.

FAQ

Ist jeder Schuldschein ein Wertpapier?

Nein. Ein gewöhnlicher Schuldschein verkörpert die Forderung nicht automatisch wie ein Wertpapier.

Kann daraus sofort vollstreckt werden?

Eine einfache private Urkunde ist für sich kein Vollstreckungstitel.

Was geschieht nach Rückzahlung?

Der Schuldner kann unter den Voraussetzungen des § 371 BGB die Rückgabe verlangen.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Darlehensvertrag · Darlehensnehmer · Rechtsgeschäft · Vollstreckungsabwehrklage

Quellen und weiterführende Informationen

§ 371 BGB · § 781 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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