Interdictum uti possidetis
Das Interdictum uti possidetis ist ein römisches Besitzschutzinterdikt für Grundstücke und Gebäude. Es schützt unter den jeweiligen historischen Voraussetzungen den bestehenden Besitz gegenüber dem Streitgegner. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Besitz diesem gegenüber gewaltsam, heimlich oder aufgrund einer widerruflichen Überlassung erlangt wurde. Die Besitzfrage ist von der Eigentumsfrage zu trennen. Das Institut gehört zur römischen Rechtsgeschichte und unterscheidet sich vom völkerrechtlichen Uti-possidetis-Prinzip zur Bestimmung staatlicher Grenzen.
Besitzschutz bei unbeweglichen Sachen
Das Interdikt gehört zu den Mitteln der Besitzerhaltung. Ein Besitzmangel ist gegenüber dem jeweiligen Gegner zu beurteilen; der Besitzer muss nicht notwendig Eigentümer sein. Die Ausgestaltung ist historisch einzuordnen.
Beispiel
A besitzt ein Grundstück, dessen Eigentum B beansprucht. Der Besitzschutz kann vor der Eigentumsklärung Bedeutung haben; ein erfolgreicher Schutz beweist nicht allein As Eigentum.
FAQ
Welche Sachen sind betroffen?
Insbesondere Grundstücke und Gebäude.
Ist dies eine Grenzregel des Völkerrechts?
Nein. Hier geht es um das römische Besitzinterdikt.
Steht damit der Eigentümer fest?
Nein. Besitz und Eigentum sind getrennte Fragen.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Besitz · Eigentum · Corpus Iuris Civilis
Quellen und weiterführende Informationen
Justinian, Institutionen, Buch 4 · Gaius, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.