Güterstand

Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten während der Ehe und bei ihrer Beendigung. Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch notariellen Ehevertrag können sie insbesondere Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand verändern. Der Güterstand bestimmt nicht automatisch, wem einzelne Gegenstände gehören; Eigentum und güterrechtlicher Ausgleich sind voneinander zu unterscheiden.

Zugewinngemeinschaft

Das Vermögen bleibt grundsätzlich getrennt. Endet der Güterstand, wird der während seiner Dauer erzielte Vermögenszuwachs nach gesetzlichen Regeln ausgeglichen.

Vertragliche Güterstände

Gütertrennung schließt den Zugewinnausgleich grundsätzlich aus. Bei Gütergemeinschaft kann gemeinschaftliches Vermögen entstehen.

Beispiel

Ein vor der Ehe erworbenes Haus bleibt in der Zugewinngemeinschaft Eigentum eines Ehegatten; seine Wertentwicklung kann aber den Zugewinn beeinflussen.

Häufige Fragen

Wird durch die Ehe alles gemeinsames Eigentum?

Nein. Das ist ein verbreiteter Irrtum.

Wie wird der Güterstand geändert?

Grundsätzlich durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag.

Verwandte Begriffe

Ehe, Scheidungsfolgen, Scheidungsfolgenvereinbarung. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 1363 ff. BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Erhaltungsrücklage

    Erhaltungsrücklage Erhaltungsrücklage ist das von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angesparte Vermögen zur Finanzierung künftiger Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum. Ihre angemessene Ansammlung gehört regelmäßig zu ordnungsmäßiger Verwaltung. Höhe und Zuführung werden durch Beschluss festgelegt und über das Hausgeld finanziert. Die Rücklage gehört zum Gemeinschaftsvermögen, nicht anteilig den einzelnen Eigentümern. Beim Verkauf einer Wohnung verbleibt der wirtschaftlich…

  • |

    Anwaltskosten

    Anwaltskosten sind die Gebühren und Auslagen, die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts entstehen. Ihre Höhe richtet sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer wirksamen Vergütungsvereinbarung. Bei gesetzlichen Gebühren sind insbesondere Auftrag, Verfahrensart, Gegenstandswert und konkrete Tätigkeit maßgeblich. Der Mandant schuldet die Vergütung grundsätzlich selbst, auch wenn ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner bestehen kann. Beratungshilfe,…

  • | |

    Produzentenhaftung

    Produzentenhaftung ist die deliktische Haftung eines Herstellers für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt und eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten entstehen. Sie beruht regelmäßig auf § 823 BGB und wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert. Pflichten können Konstruktion, Fabrikation, Instruktion, Produktbeobachtung und Gefahrenabwehr nach dem Inverkehrbringen betreffen. Anders als die verschuldensunabhängige Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz setzt sie…

  • | |

    Negative Vertragsfreiheit

    Negative Vertragsfreiheit ist das Recht, einen Vertragsschluss abzulehnen, Vertragsverhandlungen nicht aufzunehmen oder einen Vertragspartner grundsätzlich frei auszuwählen. Sie bildet die Kehrseite der positiven Vertragsfreiheit und gehört zur Privatautonomie. Grenzen entstehen durch gesetzlichen Kontrahierungszwang, Diskriminierungsverbote, Wettbewerbsrecht, Treu und Glauben oder besondere Versorgungspflichten. Ob eine Ablehnung zulässig ist, hängt daher von Marktstellung, Leistungsangebot, betroffenem Personenkreis und dem…

  • | |

    Gesundheitsfürsorge

    Gesundheitsfürsorge ist der Teil der elterlichen Personensorge, der Entscheidungen über medizinische Untersuchung, Behandlung, Vorsorge, Therapie, Medikamente und Gesundheitsdaten des minderjährigen Kindes umfasst. Bei gemeinsamer Sorge treffen Eltern Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung grundsätzlich gemeinsam; alltägliche Maßnahmen darf häufig der betreuende Elternteil entscheiden. Maßstab sind medizinische Notwendigkeit, Nutzen und Risiken, der Entwicklungsstand, die Einwilligungsfähigkeit und der Kindeswille….