Unmöglichkeit
Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine geschuldete Leistung vom Schuldner oder von jedermann nicht erbracht werden kann.
Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine geschuldete Leistung vom Schuldner oder von jedermann nicht erbracht werden kann.
Verzug ist die vom Schuldner zu vertretende Verzögerung einer fälligen und durchsetzbaren Leistung.
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen kann.
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Sonderverbindung, kraft deren der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung verlangen kann.
Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, für einen anderen rechtlich zu handeln.
Stellvertretung bedeutet, dass eine Person eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen abgibt und deren Rechtsfolgen unmittelbar den Vertretenen treffen.
Ein Irrtum ist eine unbewusste Abweichung zwischen Vorstellung und Wirklichkeit, die zur Anfechtung einer Willenserklärung berechtigen kann.
Durch Anfechtung kann eine anfechtbare Willenserklärung rückwirkend beseitigt werden.
Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet.