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Betretungsverbot

Ein Betretungsverbot ist eine rechtlich verbindliche Untersagung, bestimmte Räume, Grundstücke oder andere räumlich abgegrenzte Bereiche zu betreten. Im Gewaltschutz kann das Familiengericht dem Täter nach § 1 Gewaltschutzgesetz insbesondere das Betreten der Wohnung des Opfers verbieten. Polizeiliche Betretungsverbote beruhen dagegen auf den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Befugnissen. Voraussetzungen, Dauer und Durchsetzung unterscheiden sich nach der Rechtsgrundlage. Ein Betretungsverbot zum Schutz vor Gewalt kann grundsätzlich auch die Nutzung einer Wohnung durch ihren Eigentümer beschränken.

Abgrenzung der Rechtsgrundlagen

Gerichtlicher Gewaltschutz und polizeiliche Gefahrenabwehr können nebeneinander bestehen. Ein privates Hausverbot hat wiederum eine andere Grundlage. Für die Durchsetzung muss deshalb geklärt werden, wer das Verbot erlassen hat, welche Fläche erfasst ist und ob es noch gilt.

Beispiel

Nach einem Angriff darf der Täter die Wohnung des Opfers für den im Schutzbeschluss festgelegten Zeitraum nicht betreten, obwohl er dort zuvor mitgewohnt hat.

FAQ

Ist Eigentum ein automatischer Ausschlussgrund?

Nein. Auch ein Eigentümer kann durch eine erforderliche Schutzmaßnahme beschränkt werden.

Ist jedes Hausverbot eine Gewaltschutzanordnung?

Nein. Private und öffentlich-rechtliche Verbote sind gesondert einzuordnen.

Kann das Verbot verlängert werden?

Das hängt von der Rechtsgrundlage und den weiterhin bestehenden Voraussetzungen ab.

Verwandte Begriffe

Nachstellung · Wohnungsverweisung · Körperverletzung · Familienrecht · Verhältnismäßigkeitsgrundsatz · Ehewohnung

Quellen und weiterführende Informationen

Gewaltschutzgesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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