Judikatives Unrecht
Judikatives Unrecht bezeichnet rechtswidrige Schädigungen durch gerichtliche Tätigkeit. Im nationalen Amtshaftungsrecht begrenzt § 839 Abs. 2 BGB die Haftung für fehlerhafte Urteile grundsätzlich auf Fälle strafbarer Pflichtverletzung. Außerhalb urteilsvertretender Entscheidungen gelten die allgemeinen Voraussetzungen; bei überlangen Verfahren besteht ein besonderer Entschädigungsanspruch. Zusätzlich kann unionsrechtliche Staatshaftung bei einer offenkundigen, hinreichend qualifizierten Verletzung individualschützenden Unionsrechts durch ein…