Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt nach § 315b StGB vor, wenn der Täter durch Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen, durch Bereiten eines Hindernisses oder durch einen ähnlich gefährlichen Eingriff die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret…