Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung nach dem Gewalthilfegesetz
Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung nach dem Gewalthilfegesetz ist die gesetzlich vorgeschriebene Ermittlung vorhandener Schutz- und Beratungskapazitäten sowie die darauf aufbauende Planung eines bedarfsgerechten Angebotsnetzes durch die Länder. § 8 GewHG verlangt die Berücksichtigung tatsächlicher Bedarfe, regionaler Strukturen und angemessener geografischer Verteilung. Hinzu kommen eine zeitliche Entwicklungsfolge, weitere Maßnahmen und ein Finanzierungskonzept. Die Planung erfolgt regelmäßig alle fünf Jahre und erstmals vor 2027; landesrechtliche Abweichungen von den maßgeblichen Vorgaben sind ausgeschlossen.
Bedarf statt bloßer Platzanzahl
Die Analyse muss auch niedrigschwellige Angebote, proaktive Beratung, Täterarbeit und Vernetzung berücksichtigen. Für Schutzeinrichtungen ist die erforderliche Vorhaltung angemessen einzubeziehen. Ein Plan muss den tatsächlichen Umsetzungsstand sichtbar machen; angekündigte Kapazitäten sind nicht mit verfügbaren Plätzen gleichzusetzen.
Beispiel
Ein Land ermittelt lange Anfahrtswege und fehlende passende Schutzplätze in einer Region. Es plant neue Angebote mit zeitlicher Abfolge und Finanzierung.
FAQ
Wer ist zur Planung verpflichtet?
Die Länder.
Wie oft erfolgt die Analyse?
Alle fünf Jahre zu einem durch das Land festgelegten Stichtag, erstmals vor 2027.
Kann Landesrecht die Vorgaben einfach ersetzen?
§ 8 Absatz 4 schließt Abweichungen von den dort bezeichneten Vorgaben aus.
Verwandte Begriffe
Verwaltungsrecht · Öffentliches Recht · Schutzpflicht des Staates · Positive Verpflichtungen · Familienrecht · Diskriminierungsverbot
Quellen und weiterführende Informationen
Gewalthilfegesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.