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Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung nach dem Gewalthilfegesetz

Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung nach dem Gewalthilfegesetz ist die gesetzlich vorgeschriebene Ermittlung vorhandener Schutz- und Beratungskapazitäten sowie die darauf aufbauende Planung eines bedarfsgerechten Angebotsnetzes durch die Länder. § 8 GewHG verlangt die Berücksichtigung tatsächlicher Bedarfe, regionaler Strukturen und angemessener geografischer Verteilung. Hinzu kommen eine zeitliche Entwicklungsfolge, weitere Maßnahmen und ein Finanzierungskonzept. Die Planung erfolgt regelmäßig alle fünf Jahre und erstmals vor 2027; landesrechtliche Abweichungen von den maßgeblichen Vorgaben sind ausgeschlossen.

Bedarf statt bloßer Platzanzahl

Die Analyse muss auch niedrigschwellige Angebote, proaktive Beratung, Täterarbeit und Vernetzung berücksichtigen. Für Schutzeinrichtungen ist die erforderliche Vorhaltung angemessen einzubeziehen. Ein Plan muss den tatsächlichen Umsetzungsstand sichtbar machen; angekündigte Kapazitäten sind nicht mit verfügbaren Plätzen gleichzusetzen.

Beispiel

Ein Land ermittelt lange Anfahrtswege und fehlende passende Schutzplätze in einer Region. Es plant neue Angebote mit zeitlicher Abfolge und Finanzierung.

FAQ

Wer ist zur Planung verpflichtet?

Die Länder.

Wie oft erfolgt die Analyse?

Alle fünf Jahre zu einem durch das Land festgelegten Stichtag, erstmals vor 2027.

Kann Landesrecht die Vorgaben einfach ersetzen?

§ 8 Absatz 4 schließt Abweichungen von den dort bezeichneten Vorgaben aus.

Verwandte Begriffe

Verwaltungsrecht · Öffentliches Recht · Schutzpflicht des Staates · Positive Verpflichtungen · Familienrecht · Diskriminierungsverbot

Quellen und weiterführende Informationen

Gewalthilfegesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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