|

Ermessensfehler

Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn eine Behörde den gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraum nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung oder außerhalb seiner Grenzen nutzt.

Gesetzliche Grundlage

Die Anforderungen ergeben sich aus § 40 VwVfG. Die gerichtliche Kontrolle regelt für Verwaltungsprozesse § 114 VwGO.

Arten von Ermessensfehlern

Beim Ermessensnichtgebrauch erkennt die Behörde ihren Spielraum nicht. Bei der Ermessensüberschreitung verlässt sie die gesetzlichen Grenzen. Beim Ermessensfehlgebrauch berücksichtigt sie sachfremde Gesichtspunkte oder verfehlt den Zweck der Norm.

Rechtsfolge

Ein ermessensfehlerhafter Verwaltungsakt ist grundsätzlich rechtswidrig. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Behörde Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen.

Beispiel

Eine Behörde verhängt stets die schärfste Maßnahme, ohne die Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Darin kann ein Ermessensnichtgebrauch liegen.

Häufige Fragen

Prüft das Gericht die Zweckmäßigkeit?

Grundsätzlich nein. Es prüft die rechtlichen Grenzen des Ermessens.

Was ist eine Ermessensreduzierung auf null?

Sie liegt vor, wenn nur eine Entscheidung rechtmäßig ist.

Verwandte Begriffe

Ermessen, Gebundene Entscheidung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verwaltungsakt

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Verkehrszeichen

    Verkehrszeichen sind behördlich angeordnete Zeichen und Verkehrseinrichtungen, die den Straßenverkehr durch Gebote, Verbote, Warnungen oder Hinweise regeln. Sie werden nach der Straßenverkehrs-Ordnung aufgestellt und wirken gegenüber Verkehrsteilnehmern regelmäßig als Allgemeinverfügung. Ihre Regelung wird grundsätzlich durch ordnungsgemäße Aufstellung und Wahrnehmbarkeit bekannt gegeben. Ein Verkehrszeichen darf nur angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; Beschränkungen müssen insbesondere…

  • Bundesstaat

    Ein Bundesstaat ist ein Gesamtstaat, in dem die staatlichen Befugnisse verfassungsrechtlich zwischen Bund und Gliedstaaten verteilt sind. Deutschland ist nach Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Die Länder besitzen eigene Staatsgewalt, Verfassungen und Organe, sind jedoch in die bundesstaatliche Ordnung eingebunden. Das Grundgesetz verteilt Gesetzgebung und Verwaltung, garantiert die Mitwirkung der…

  • | | |

    Mehrstaatigkeit

    Mehrstaatigkeit bezeichnet den gleichzeitigen Besitz von zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten. Sie kann kraft Geburt, Einbürgerung, familiärer Abstammung oder nach unterschiedlichen nationalen Erwerbsregeln entstehen. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht lässt Mehrstaatigkeit heute grundsätzlich zu, ohne dass bei der Einbürgerung regelmäßig die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss. Ob ein anderer Staat den Mehrfachbesitz anerkennt, richtet sich jedoch nach dessen…

  • Zugang zum Meer

    Der Zugang zum Meer bezeichnet im Seevölkerrecht insbesondere das Recht eines Binnenstaats, das Meer zu erreichen und von dort zurückzukehren, um seine Rechte aus dem Seerechtsübereinkommen auszuüben. Artikel 125 verbindet dieses Recht mit Transitfreiheit durch das Gebiet von Transitstaaten. Die konkreten Bedingungen und Modalitäten sind zwischen den betroffenen Staaten zu vereinbaren. Der Transitstaat behält seine…

  • Binnenstaat

    Ein Binnenstaat ist ein Staat ohne Meeresküste. Das Seerechtsübereinkommen berücksichtigt seine besondere geographische Lage durch Rechte auf Zugang zum und vom Meer sowie Transit durch andere Staaten. Binnenstaaten können außerdem Schiffe unter ihrer Flagge auf der Hohen See fahren lassen. Fehlende Küsten schließen die Teilnahme am Seeverkehr daher nicht aus. Die Ausübung besonderer Zugangs- und…

  • |

    Haftungsbescheid

    Ein Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Finanzbehörde einen gesetzlich für eine Steuer haftenden Dritten in Anspruch nimmt. Nach § 191 AO setzt er einen eigenständigen gesetzlichen Haftungstatbestand voraus, etwa die schuldhafte Verletzung steuerlicher Vertreterpflichten. Der Haftungsschuldner wird dadurch nicht mit dem ursprünglichen Steuerschuldner gleichgesetzt. Die Behörde muss die Voraussetzungen und regelmäßig auch ihr…