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Kompetenzvermutung der Länder

Kompetenzvermutung der Länder bedeutet, dass staatliche Aufgaben und Befugnisse grundsätzlich den Ländern zustehen, soweit das Grundgesetz keine Zuständigkeit des Bundes begründet oder zulässt. Sie prägt sowohl die allgemeine Aufgabenverteilung als auch die Gesetzgebung und Verwaltung. Bundeskompetenzen bedürfen daher eines verfassungsrechtlichen Kompetenztitels und sind grundsätzlich eng am Wortlaut und Regelungszweck auszulegen. Die Vermutung sichert Eigenstaatlichkeit, Verantwortlichkeit und politischen Gestaltungsspielraum der Länder.

Rechtliche Bedeutung

Die bundesstaatliche Ausgangszuständigkeit liegt bei den Ländern. Für die Gesetzgebung konkretisiert Artikel 70, für die Verwaltung Artikel 83 diese Grundentscheidung. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 30, Artikel 70 und Artikel 83 im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie Gesetzgebungskompetenz.

Abgrenzung

Die Kompetenzvermutung ist keine Unantastbarkeit jeder Landeszuständigkeit. Das Grundgesetz weist dem Bund zahlreiche ausdrückliche Kompetenzen zu.

Beispiel

Will der Bund ein neues Sachgebiet umfassend gesetzlich regeln, muss er einen passenden Kompetenztitel im Grundgesetz nachweisen; andernfalls bleiben die Länder zuständig.

FAQ

Wer trägt die Begründungslast?

Für Bundeshandeln muss eine verfassungsrechtliche Bundeskompetenz feststellbar sein.

Gilt die Vermutung auch für Gerichte?

Die Gerichtsorganisation folgt besonderen Kompetenznormen, steht aber ebenfalls im bundesstaatlichen System.

Können Länder Bundesaufgaben übernehmen?

Nur nach Maßgabe des Grundgesetzes, etwa bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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