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Kindesanhörung

Kindesanhörung ist die persönliche Befragung eines minderjährigen Kindes durch das Familiengericht in einem Verfahren, das seine Person betrifft. Sie soll dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von Wünschen, Bindungen, Belastungen und Verständnis des Kindes vermitteln. Das Kind wird nicht als Zeuge vernommen, sondern als eigenständiger Beteiligter ernst genommen. Von einer Anhörung darf nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgesehen werden; Durchführung und Gesprächsführung müssen alters- und entwicklungsgerecht sein.

Rechtliche Bedeutung

Die Anhörung verwirklicht das Recht des Kindes auf Beteiligung. Der geäußerte Wille ist bedeutsam, entscheidet aber nicht automatisch allein über das Ergebnis.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht hört das Kind grundsätzlich persönlich an. Ein Verfahrensbeistand kann es vorbereiten und begleiten; Eltern sind beim Gespräch regelmäßig nicht anwesend.

Beispiel

In einem Aufenthaltsstreit spricht der Richter mit dem zehnjährigen Kind in ruhiger Umgebung über Alltag, Bindungen und Wünsche, bevor er eine Entscheidung trifft.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter wird ein Kind angehört?

Es gibt keine starre Altersgrenze; maßgeblich sind Entscheidungsreife und Verfahrensgegenstand.

Müssen Eltern dabei sein?

Nein. Die Anhörung findet regelmäßig ohne die Eltern statt.

Ist der Kindeswille bindend?

Nein. Er wird nach Alter, Reife und Kindeswohl gewichtet.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Kindeswille, Kindeswohlgefährdung, Umgangsausschluss, Religionsmündigkeit.

Vertiefend: § 159 FamFG.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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