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Aufenthaltswechsel des Kindes

Ein Aufenthaltswechsel des Kindes ist die Verlagerung seines gewöhnlichen oder tatsächlichen Lebensmittelpunkts von einem elterlichen Haushalt in den anderen oder an einen neuen Ort. Bei gemeinsamer Sorge ist ein dauerhafter, folgenreicher Wechsel regelmäßig eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und bedarf gemeinsamer Entscheidung. Fehlt Einvernehmen, kann das Familiengericht Entscheidungsbefugnis oder Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Maßgeblich sind Kindeswohl, Kontinuität, Bindungen, Kindeswille, Schule und Umgangsmöglichkeiten.

Rechtliche Bedeutung

Ein bloßer kurzfristiger Aufenthalt oder gewöhnlicher Ferienumgang ist kein dauerhafter Aufenthaltswechsel. Besondere Risiken bestehen bei eigenmächtigem Umzug und grenzüberschreitender Verbringung.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht bewertet nicht primär das Verhalten der Eltern, sondern die Folgen der verfügbaren Alternativen für das Kind. Eine Rückführung oder Herausgabe kann in gesonderten Verfahren geregelt werden.

Beispiel

Die Mutter möchte mit dem Kind dauerhaft in eine 400 Kilometer entfernte Stadt ziehen. Der gemeinsam sorgeberechtigte Vater widerspricht wegen Schule und Umgang.

Häufige Fragen

Darf ein Elternteil allein umziehen?

Der Elternteil selbst darf umziehen; über den dauerhaften Umzug des Kindes müssen gemeinsam Sorgeberechtigte grundsätzlich gemeinsam entscheiden.

Entscheidet der Kindeswille?

Er hat je nach Alter und Reife erhebliches Gewicht, ist aber nicht allein ausschlaggebend.

Was gilt bei einem Auslandsumzug?

Zusätzlich können internationales Familienrecht und Rückführungsübereinkommen einschlägig sein.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Kindeswille, Kindesherausgabe, Internationales Familienrecht und Getrenntleben hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bieten § 1671 BGB sowie die dort genannten gesetzlichen Grundlagen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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