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Hersteller im Produktsicherheitsrecht

Hersteller im Produktsicherheitsrecht ist, wer ein Produkt herstellt oder entwickeln beziehungsweise herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Er trägt die zentrale Verantwortung dafür, dass das Produkt sicher ist und die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Dazu gehören Risikobewertung, technische Unterlagen, Kennzeichnung, Kontaktangaben, Anleitungen, Rückverfolgbarkeit und geeignete Korrekturmaßnahmen. Auch ein anderer Wirtschaftsakteur kann Herstellerpflichten übernehmen, wenn er das Produkt unter eigenem Namen anbietet oder wesentlich verändert.

Rechtliche Bedeutung

Herstellerverantwortung beginnt vor dem Inverkehrbringen und reicht über die Marktbeobachtung bis zu Warnung, Rücknahme oder Rückruf bei erkannten Gefahren.

Pflichten und Folgen

Der Hersteller muss Risiken über die vorhersehbare Verwendung und Lebensdauer berücksichtigen, Beschwerden auswerten und mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren.

Beispiel

Ein Unternehmen lässt Küchengeräte fertigen und verkauft sie unter eigener Marke. Produktsicherheitsrechtlich gilt es als Hersteller und muss die Sicherheitsprüfung dokumentieren.

Häufige Fragen

Muss der Hersteller selbst produzieren?

Nein. Auch wer herstellen lässt und unter eigenem Namen vermarktet, kann Hersteller sein.

Enden Pflichten mit dem Verkauf?

Nein. Marktbeobachtung und Korrekturmaßnahmen können auch nach dem Inverkehrbringen erforderlich werden.

Was gilt bei wesentlicher Veränderung?

Wer ein Produkt sicherheitsrelevant wesentlich verändert, kann für das veränderte Produkt Herstellerpflichten erhalten.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Produktfehler und Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) hilfreich. Maßgebliche, nicht werbliche Informationen enthält Verordnung (EU) 2023/988.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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