Nebenintervention
Nebenintervention ist der Beitritt eines Dritten zu einem anhängigen Zivilprozess, um eine Partei zu unterstützen, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat. Der Nebenintervenient wird nicht selbst Hauptpartei, darf aber Angriffs- und Verteidigungsmittel, Beweisanträge und Rechtsmittel einsetzen, soweit seine Handlungen nicht der unterstützten Partei widersprechen. Die Entscheidung wirkt ihm gegenüber später durch die sogenannte Interventionswirkung, wenn in einem Folgeprozess das Verhältnis zur unterstützten Partei beurteilt wird.
Rechtliche Bedeutung
Sie ermöglicht dem rechtlich betroffenen Dritten, auf Ausgang und Tatsachenfeststellung eines fremden Prozesses Einfluss zu nehmen.
Voraussetzungen und Folgen
Erforderlich sind anhängiger Rechtsstreit, rechtliches Interesse und Beitrittserklärung. Über die Zulässigkeit kann auf Antrag durch Zwischenurteil entschieden werden.
Beispiel
Ein Haftpflichtversicherer tritt dem Prozess gegen seinen Versicherungsnehmer auf dessen Seite bei, weil eine Verurteilung spätere Deckungsansprüche beeinflussen kann.
Häufige Fragen
Wird der Nebenintervenient Partei?
Nein. Die Hauptparteien bleiben unverändert; er unterstützt lediglich eine Seite.
Darf er widersprechen?
Seine Prozesshandlungen sind unwirksam, soweit sie im Widerspruch zu Erklärungen der Hauptpartei stehen.
Was bedeutet Interventionswirkung?
Bestimmte Feststellungen und Prozessergebnisse können ihm im späteren Verhältnis zur unterstützten Partei entgegengehalten werden.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit einer Klage, Rechtshängigkeit, Klageantrag und Begründetheit einer Klage. Vertiefend: Zivilrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.