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Einwendung

Eine Einwendung ist ein Umstand, der die Entstehung eines Anspruchs verhindert oder einen entstandenen Anspruch wieder zum Erlöschen bringt. Rechtshindernde Einwendungen sind etwa Geschäftsunfähigkeit oder ein gesetzliches Formverbot; rechtsvernichtende Einwendungen können Erfüllung, Aufrechnung oder Erlass sein. Anders als bei einer Einrede muss das Gericht eine schlüssig vorgetragene Einwendung von Amts wegen rechtlich berücksichtigen. Die Tatsachen müssen jedoch grundsätzlich von den Parteien in den Prozess eingeführt und nötigenfalls bewiesen werden.

Rechtliche Grundlagen

Die Einteilung in Anspruch entstanden, Anspruch erloschen und Anspruch durchsetzbar strukturiert die zivilrechtliche Fallprüfung. Einwendungen gehören zu den ersten beiden Ebenen.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Materielles Recht und Zivilprozess greifen zusammen: Dispositions- und Beibringungsgrundsatz begrenzen die Tatsachenermittlung, während das Gericht das Recht selbst anwendet.

Beispiel

Der Gläubiger verlangt erneut Zahlung, obwohl der Schuldner bereits erfüllt hat. Wird die Zahlung im Prozess vorgetragen und bewiesen, ist der Anspruch erloschen.

Häufige Fragen

Muss der Schuldner das Wort Einwendung benutzen?

Nein. Entscheidend ist, dass er die maßgeblichen Tatsachen vorträgt.

Was ist der Unterschied zur Einrede?

Eine Einwendung wirkt kraft Gesetzes; eine Einrede grundsätzlich erst bei Berufung darauf.

Wer trägt die Beweislast?

Regelmäßig derjenige, der sich auf den anspruchshindernden oder anspruchsvernichtenden Umstand beruft.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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