| | |

Unechte Rückwirkung im Steuerrecht

Unechte Rückwirkung im Steuerrecht liegt vor, wenn eine neue Regelung auf gegenwärtige, noch nicht vollständig abgeschlossene Sachverhalte einwirkt und dadurch bereits begonnene Dispositionen steuerlich entwertet. Sie ist nicht grundsätzlich verboten. Ihre Zulässigkeit hängt von einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Steuerpflichtigen und dem Gewicht der gesetzgeberischen Änderungsgründe ab. Je verfestigter die Rechtsposition und je schwerer die nachträgliche Belastung, desto stärker muss das öffentliche Interesse an der Neuregelung sein.

Rechtliche Einordnung

Die unechte Rückwirkung wird auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt. Sie unterscheidet sich von der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Abzuwägen sind Vorhersehbarkeit der Änderung, Intensität der Belastung, getroffene Dispositionen und Gemeinwohlgewicht. Eine Übergangsregelung kann Vertrauen angemessen schützen.

Verfassungsrechtliche Bedeutung

Das Rechtsstaatsprinzip schützt berechtigtes Vertrauen, hindert den Gesetzgeber aber nicht, laufende Rechtsverhältnisse für die Zukunft neu zu ordnen.

Beispiel

Während eines laufenden Veranlagungszeitraums werden die Voraussetzungen eines steuerlichen Abzugs verschärft. Betroffene haben bereits Aufwendungen getätigt, die Steuer ist aber noch nicht endgültig entstanden.

Häufige Fragen

Ist unechte Rückwirkung regelmäßig zulässig?

Sie ist grundsätzlich möglich, muss aber einer Verhältnismäßigkeits- und Vertrauensschutzprüfung standhalten.

Was spricht für Vertrauensschutz?

Insbesondere verbindliche Dispositionen, fehlende Vorhersehbarkeit und eine erhebliche Belastung.

Kann eine Übergangsfrist helfen?

Ja. Sie kann den Eingriff mildern und die Verfassungsmäßigkeit sichern.

Weiterführende Hinweise

Siehe echte Rückwirkung, Übergangsregelung, Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Als weiterführende Quellen eignen sich steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Wehrhafte Demokratie

    Die wehrhafte Demokratie beschreibt das Prinzip, dass eine demokratische Verfassungsordnung ihre eigene Abschaffung nicht tatenlos hinnehmen muss. Das Grundgesetz stellt deshalb rechtliche Mittel bereit, um die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen Bestrebungen zu schützen, die Freiheit und Demokratie beseitigen wollen. Dazu gehören insbesondere das Parteiverbot, das Vereinigungsverbot, die Grundrechtsverwirkung und besondere Schutzvorschriften für tragende Verfassungsprinzipien. Diese…

  • |

    Winterdienst

    Winterdienst bezeichnet Maßnahmen zur Sicherung von Straßen und Gehwegen bei Schnee und Eis, insbesondere Räumen und Streuen. Verantwortlich ist grundsätzlich der zuständige Straßenbaulastträger oder die Kommune; Pflichten für Gehwege können durch Satzung auf Anlieger übertragen werden. Umfang und Zeitpunkt richten sich nach Gesetz, Satzung, Verkehrsbedeutung, Gefahrenlage und Zumutbarkeit. Eine lückenlose Sicherung jederzeit und überall wird…

  • |

    Annexionsverbot

    Das Annexionsverbot untersagt einem Staat, fremdes Gebiet durch Gewaltanwendung dauerhaft seinem Staatsgebiet einzuverleiben. Es folgt insbesondere aus dem Gewaltverbot und dem Grundsatz territorialer Integrität. Eine militärische Besetzung bewirkt daher keinen rechtmäßigen Gebietserwerb. Andere Staaten dürfen eine durch schwere Völkerrechtsverletzung geschaffene Lage grundsätzlich nicht als rechtmäßig anerkennen oder unterstützen. Einvernehmliche Gebietsänderungen bleiben möglich, sofern Zustimmung, Selbstbestimmungsrecht…

  • | | |

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient der gerichtlichen Feststellung, dass ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO regelt unmittelbar den Fall, dass sich ein zunächst mit der Anfechtungsklage angegriffener Verwaltungsakt während des Prozesses erledigt. Für bereits vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakte und erledigte Verpflichtungsbegehren wird die Vorschrift entsprechend angewandt. Zulässig ist die Klage…

  • Nichtinterventionsprinzip

    Das Nichtinterventionsprinzip verpflichtet Staaten, sich nicht in Angelegenheiten einzumischen, die nach dem Völkerrecht der inneren oder äußeren Zuständigkeit eines anderen Staates vorbehalten sind. Verboten ist insbesondere zwangsausübender Einfluss auf dessen freie politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Entscheidungen. Das Prinzip schützt die souveräne Gleichheit der Staaten. Bloße Kritik, diplomatische Stellungnahmen oder rechtmäßige Maßnahmen internationaler Organisationen sind dagegen…

  • Nebenbestimmung

    Eine Nebenbestimmung ist eine zusätzliche Regelung, die einem Verwaltungsakt beigefügt wird und dessen Wirkung zeitlich, sachlich oder inhaltlich begrenzt oder ergänzt. Typische Nebenbestimmungen nennt § 36 VwVfG. Arten Zu den Nebenbestimmungen gehören Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt. Zulässigkeit Bei gebundenen begünstigenden Verwaltungsakten sind Nebenbestimmungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Bei Ermessensentscheidungen besitzt die Behörde…