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Rücknahme einer Einbürgerung

Die Rücknahme einer Einbürgerung beseitigt eine bereits vollzogene Einbürgerung rückwirkend, wenn sie rechtswidrig war und durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben zu wesentlichen Tatsachen erwirkt wurde. Rechtsgrundlage ist § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz. Die Behörde muss ihr Rücknahmeermessen ausüben und die Folgen für den Betroffenen sowie für Dritte würdigen. Die Rücknahme ist nur innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung zulässig.

Voraussetzungen

Nicht jeder Verfahrensfehler genügt. Erforderlich ist eine rechtswidrige Einbürgerung, die der Eingebürgerte durch eines der in § 35 StAG genannten qualifizierten Mittel verursacht hat. Die falsche oder verschwiegene Tatsache muss entscheidungserheblich gewesen sein.

Ermessen und Drittwirkungen

Die Rücknahme erfolgt nicht automatisch. Die Behörde wägt Fehlverhalten, Zeitablauf, Integration, familiäre Folgen und Staatenlosigkeit ab. Hat ein Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit daraus abgeleitet, ist über seine Rechtsstellung gesondert zu entscheiden.

Beispiel

Ein Antragsteller verschweigt vorsätzlich eine identitätsrelevante Verurteilung und legt manipulierte Unterlagen vor. Innerhalb der Zehnjahresfrist kann die Behörde zurücknehmen, muss aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Drittfolgen nachvollziehbar prüfen.

Häufige Fragen

Ist die Rücknahme eine Strafe?

Nein. Sie korrigiert einen rechtswidrig erlangten Status; Strafbarkeit kann daneben bestehen.

Wann tritt der Verlust ein?

Mit Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung.

Welcher Rechtsschutz besteht?

Gegen den Verwaltungsakt sind Anfechtungsklage und Eilrechtsschutz möglich.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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