Rücknahme einer Einbürgerung
Die Rücknahme einer Einbürgerung beseitigt eine bereits vollzogene Einbürgerung rückwirkend, wenn sie rechtswidrig war und durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben zu wesentlichen Tatsachen erwirkt wurde. Rechtsgrundlage ist § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz. Die Behörde muss ihr Rücknahmeermessen ausüben und die Folgen für den Betroffenen sowie für Dritte würdigen. Die Rücknahme ist nur innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung zulässig.
Voraussetzungen
Nicht jeder Verfahrensfehler genügt. Erforderlich ist eine rechtswidrige Einbürgerung, die der Eingebürgerte durch eines der in § 35 StAG genannten qualifizierten Mittel verursacht hat. Die falsche oder verschwiegene Tatsache muss entscheidungserheblich gewesen sein.
Ermessen und Drittwirkungen
Die Rücknahme erfolgt nicht automatisch. Die Behörde wägt Fehlverhalten, Zeitablauf, Integration, familiäre Folgen und Staatenlosigkeit ab. Hat ein Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit daraus abgeleitet, ist über seine Rechtsstellung gesondert zu entscheiden.
Beispiel
Ein Antragsteller verschweigt vorsätzlich eine identitätsrelevante Verurteilung und legt manipulierte Unterlagen vor. Innerhalb der Zehnjahresfrist kann die Behörde zurücknehmen, muss aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Drittfolgen nachvollziehbar prüfen.
Häufige Fragen
Ist die Rücknahme eine Strafe?
Nein. Sie korrigiert einen rechtswidrig erlangten Status; Strafbarkeit kann daneben bestehen.
Wann tritt der Verlust ein?
Mit Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung.
Welcher Rechtsschutz besteht?
Gegen den Verwaltungsakt sind Anfechtungsklage und Eilrechtsschutz möglich.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.