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Kompetenz-Kompetenz

Kompetenz-Kompetenz bezeichnet die Befugnis, die eigenen Zuständigkeiten zu bestimmen oder über ihr Bestehen verbindlich zu entscheiden. Welche Bedeutung gemeint ist, hängt vom Rechtsgebiet ab. Im Staatsorganisationsrecht betrifft der Begriff insbesondere die Verteilung und Erweiterung staatlicher Befugnisse; im gerichtlichen Verfahren kann er die Entscheidung eines Gerichts über seine eigene Zuständigkeit bezeichnen. Die prozessuale Prüfungskompetenz erlaubt einem Gericht nicht, ohne Rechtsgrundlage neue sachliche Befugnisse zu schaffen oder eine erforderliche staatliche Zustimmung zu ersetzen.

Unterschiedliche Verwendungsweisen

Im Unionsrecht ist eine eigenmächtige Erweiterung übertragener Zuständigkeiten von der gerichtlichen Auslegung bestehender Kompetenzen zu unterscheiden. Beim IGH regelt Artikel 36 Absatz 6 seines Statuts die Entscheidung über Zuständigkeitsfragen. Begriff und konkrete Rechtsgrundlage müssen deshalb zusammen gelesen werden.

Beispiel

Ein internationales Gericht weist einen Zuständigkeitseinwand zurück. Es hat damit seine bestehende Rechtsgrundlage ausgelegt. Daraus folgt keine allgemeine Befugnis, beliebige neue Streitgegenstände an sich zu ziehen.

FAQ

Hat jeder Entscheidungsträger Kompetenz-Kompetenz?

Nein. Die einschlägige Rechtsordnung muss seine Befugnisse bestimmen.

Kann ein Gericht seine Zuständigkeit beliebig erweitern?

Die Entscheidung über Zuständigkeit ist an das geltende Recht gebunden.

Warum ist der Begriff im Unionsrecht wichtig?

Er betrifft die Grenzen übertragener Befugnisse und deren Kontrolle.

Verwandte Begriffe

Recht der Europäischen Union · Internationaler Gerichtshof (IGH) · Völkerrechtlicher Vertrag · Implied-Powers-Lehre

Quellen und weiterführende Informationen

Artikel 23 GG und Grenzen der Kompetenzübertragung · Statut des Internationalen Gerichtshofs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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