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Versteigerung ungetrennter Früchte

Versteigerung ungetrennter Früchte ist die Verwertung gepfändeter Erzeugnisse, die noch mit dem Boden verbunden sind, im steuerlichen Vollstreckungsverfahren. Nach § 304 AO darf die Versteigerung erst nach Eintritt der Reife stattfinden. Werden die Früchte nicht vor ihrer Trennung versteigert, muss der Vollziehungsbeamte sie abernten lassen. Die Regelung betrifft die zeitliche und praktische Durchführung der Verwertung und unterscheidet diese von der vorhergehenden Pfändung sowie von der Versteigerung des Grundstücks selbst.

Reife und Ernte

Die Vorschrift behandelt insbesondere noch auf dem Feld stehende Erzeugnisse. Reife und Trennung sind unterschiedliche Zeitpunkte. Auch reife Früchte können noch mit dem Boden verbunden sein. Der Vollziehungsbeamte sorgt erforderlichenfalls für die Ernte, bevor die bereits abgetrennten Erzeugnisse verwertet werden.

Beispiel

Gepfändetes Getreide steht noch unreif auf dem Feld. Eine Versteigerung muss bis zur Reife warten. Erfolgt sie erst nach der Trennung, lässt der Vollziehungsbeamte das Getreide zuvor ernten.

FAQ

Ist eine Versteigerung vor der Reife erlaubt?

Nein, § 304 AO schließt sie aus.

Müssen Früchte stets vor der Versteigerung getrennt werden?

Nein. Reife Früchte können auch noch ungetrennt versteigert werden.

Wird dadurch das Grundstück versteigert?

Nein, Gegenstand sind die gepfändeten Früchte.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steuerfestsetzung · Steueranspruch · Fälligkeit einer Steuer · Zahlungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 304 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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