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Schutzpflichten nach der EMRK

Schutzpflichten nach der EMRK verpflichten einen Vertragsstaat, Menschenrechte auch vor Gefahren zu sichern, die nicht unmittelbar von staatlichen Organen ausgehen. Sie sind eine Erscheinungsform positiver Verpflichtungen. Je nach betroffenem Recht muss der Staat einen geeigneten gesetzlichen Rahmen schaffen, konkrete und vorhersehbare Gefahren abwehren oder wirksame Ermittlungen durchführen. Eine Schutzpflicht verlangt keine Garantie gegen jeden Schaden. Maßgeblich ist, ob angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Verfügung standen und der Staat die Gefahr kannte oder kennen musste.

Materielle und verfahrensrechtliche Pflichten

Schutzpflichten können vorbeugende Maßnahmen sowie nachträgliche Untersuchung und Sanktionierung verlangen. Besonders ausgeprägt sind sie bei Leben, körperlicher Unversehrtheit und Privatleben.

Beispiel

Die Polizei kennt eine konkrete schwere Bedrohung, trifft aber keine zumutbaren Schutzvorkehrungen. Dies kann eine Schutzpflicht verletzen.

Häufige Fragen

Muss der Staat jede private Rechtsverletzung verhindern?

Die Beurteilung richtet sich nach dem jeweiligen Konventionsrecht und der Rechtsprechung des EGMR.

Verwandte Begriffe

Positive Verpflichtungen, Europäische Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.

Weiterführend: Wissensplattform des EGMR und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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