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Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt nach Art. 9 EMRK die innere Überzeugung eines Menschen und deren Ausübung allein oder gemeinsam mit anderen. Erfasst sind religiöse und nichtreligiöse Weltanschauungen, der Wechsel der Überzeugung sowie Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und sonstige Bekenntnishandlungen. Die innere Freiheit ist vorbehaltlos geschützt. Ihre nach außen tretende Ausübung darf nur gesetzlich, zu einem anerkannten Zweck und verhältnismäßig beschränkt werden.

Schutzbereiche

Das forum internum schützt das Haben, Bilden und Ändern einer Überzeugung absolut. Das forum externum betrifft deren sichtbare Ausübung und kann nach Art. 9 Abs. 2 EMRK eingeschränkt werden.

Voraussetzungen einer Weltanschauung

Eine Überzeugung muss ein gewisses Maß an Ernsthaftigkeit, Geschlossenheit und Bedeutung erreichen. Nicht jede persönliche Vorliebe fällt darunter.

Beispiel

Ein pauschales Verbot religiöser Bekleidung kann Art. 9 EMRK berühren. Ob es zulässig ist, hängt von Rechtsgrundlage, Zweck und Verhältnismäßigkeit ab.

Häufige Fragen

Schützt Art. 9 EMRK auch den Nichtglauben?

Ja. Geschützt sind auch atheistische und andere nichtreligiöse Überzeugungen.

Kann Religionsausübung beschränkt werden?

Ja, aber nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 EMRK.

Verwandte Begriffe

EMRK, Negative Verpflichtungen, Positive Verpflichtungen. Weitere grundrechtliche Einordnungen bietet grundrechte-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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