Beschwerdeberechtigung vor dem EGMR
Beschwerdeberechtigung vor dem EGMR bezeichnet die Fähigkeit, eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzureichen. Berechtigt sind natürliche Personen, nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen, die behaupten können, Opfer einer Konventionsverletzung durch einen Vertragsstaat zu sein. Staatliche Behörden und sonstige Regierungsorganisationen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beschwerdeberechtigung allein genügt nicht; zusätzlich müssen insbesondere Opfereigenschaft,…