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Stellvertretung

Stellvertretung liegt vor, wenn ein Vertreter eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen innerhalb bestehender Vertretungsmacht abgibt oder empfängt. Die Rechtsfolgen treffen nach § 164 Abs. 1 BGB unmittelbar den Vertretenen. Erforderlich sind daher eine eigene Erklärung des Vertreters, erkennbares Handeln im fremden Namen und Vertretungsmacht. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Vertretene grundsätzlich nicht unmittelbar gebunden; bei fehlender Vertretungsmacht gelten die §§ 177 bis 179 BGB.

Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung

Eigene Willenserklärung

Der Vertreter bildet einen eigenen rechtsgeschäftlichen Willen und gibt eine eigene Willenserklärung ab. Für Willensmängel und Kenntnis kommt deshalb grundsätzlich auf seine Person an, § 166 BGB. Bei vom Vertretenen genau vorgegebenen Umständen berücksichtigt das Gesetz allerdings auch dessen Kenntnis und Kennenmüssen.

Handeln im fremden Namen

Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss für den Geschäftsgegner erkennbar sein, dass die Rechtsfolgen einen anderen treffen sollen. Das kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben. Handelt jemand erkennbar nur für das Unternehmen, kann das Geschäft dem Unternehmen zugeordnet werden, auch wenn dessen genaue Firma nicht genannt wird.

Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht kann gesetzlich, organschaftlich oder rechtsgeschäftlich durch Vollmacht entstehen. Der Vertreter muss innerhalb ihrer Grenzen handeln. Beschränkungen können sich aus Gesetz, Satzung oder Vollmacht ergeben.

Abgrenzung zum Boten

Ein Bote übermittelt lediglich eine fremde, bereits festgelegte Erklärung; ein Vertreter entscheidet selbst über den Inhalt seiner Erklärung. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Auftreten aus Sicht des Empfängers. Sie ist bedeutsam, weil beim Vertreter grundsätzlich dessen Willensmängel zählen, während eine unrichtige Übermittlung durch den Boten nach § 120 BGB behandelt wird.

Vertreter ohne Vertretungsmacht

Schließt jemand ohne ausreichende Vertretungsmacht einen Vertrag im fremden Namen, hängt dessen Wirksamkeit nach § 177 BGB von der Genehmigung des Vertretenen ab. Bis zur Entscheidung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Verweigert der Vertretene die Genehmigung, haftet der Vertreter unter den Voraussetzungen des § 179 BGB nach Wahl des Vertragspartners auf Erfüllung oder Schadensersatz; bei gutgläubiger Unkenntnis ist die Haftung begrenzt.

Insichgeschäft

§ 181 BGB verbietet grundsätzlich, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder zugleich als Vertreter eines Dritten kontrahiert. Zulässig ist dies, wenn es gestattet ist oder ausschließlich eine Verbindlichkeit erfüllt wird. Die Regel schützt vor typischen Interessenkollisionen.

Beispiel

A bevollmächtigt B, ein gebrauchtes Fahrzeug bis 12.000 Euro zu kaufen. B erklärt dem Händler H, im Namen des A zu handeln, und vereinbart 11.500 Euro. B gibt eine eigene Erklärung offen für A und innerhalb der Vollmacht ab. Der Kaufvertrag wirkt unmittelbar zwischen A und H.

Häufige Fragen

Wird der Vertreter Vertragspartner?

Bei wirksamer offener Stellvertretung grundsätzlich nein; berechtigt und verpflichtet wird der Vertretene.

Kann Schweigen die Genehmigung ersetzen?

Grundsätzlich nein. Nach Aufforderung des Vertragspartners gilt die Genehmigung nach zwei Wochen ohne Erklärung als verweigert.

Kann ein Minderjähriger Vertreter sein?

Ja. Nach § 165 BGB wird die Wirksamkeit der Vertretererklärung nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter beschränkt geschäftsfähig ist.

Weiterführende Quellen

Die unmittelbare Wirkung bestimmt § 164 BGB. Fehlende Vertretungsmacht regeln § 177 BGB und § 179 BGB. Weitere Erläuterungen bietet zivilrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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