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Intimsphäre

Die Intimsphäre bezeichnet den höchstpersönlichen Bereich menschlichen Lebens und ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören insbesondere innere Gedanken und Gefühle, höchstpersönliche Gespräche und bestimmte Ausdrucksformen der Sexualität ohne gewichtigen Sozialbezug. Echte Kernbereichseingriffe sind absolut verboten; sie können nicht durch eine gewöhnliche Abwägung mit staatlichen oder privaten Interessen gerechtfertigt werden.

Herleitung und Funktion

Das Grundgesetz nennt die Intimsphäre nicht ausdrücklich. Ihr Schutz folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinem Menschenwürdekern. Jeder Mensch benötigt einen letzten Rückzugsbereich, in dem er Gedanken, Gefühle und höchstpersönliche Beziehungen entwickeln kann, ohne staatliche Beobachtung, Veröffentlichung oder Verwertung befürchten zu müssen.

Keine rein räumliche Abgrenzung

Intimsphäre ist inhaltlich, nicht ausschließlich räumlich bestimmt. Ein Vorgang in der Wohnung kann wegen seines sozialen oder strafrechtlichen Bezugs außerhalb des absolut geschützten Kerns liegen; umgekehrt kann ein vertrauliches Gespräch auch außerhalb der eigenen Wohnung höchstpersönlichen Charakter haben. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG schützt zusätzlich den räumlichen Rückzugsbereich.

Privatsphäre und Intimsphäre

Abwägungsfähige Privatsphäre

Die Privatsphäre erfasst persönliche Angelegenheiten, bei denen ein nachvollziehbares Interesse an Vertraulichkeit besteht, die aber soziale Bezüge aufweisen. Eingriffe können auf gesetzlicher Grundlage oder im Privatrecht aufgrund kollidierender Rechte gerechtfertigt sein. Erforderlich ist eine Abwägung, die Eingriffsintensität, Informationsgehalt, Verbreitungsweite und entgegenstehende Interessen berücksichtigt.

Unantastbarer Kernbereich

Der Kernbereich schützt Inhalte von höchstpersönlichem Charakter, die nach Art und Intensität keinen oder nur einen ganz untergeordneten Bezug zur Gemeinschaft oder zu Rechten Dritter haben. Dazu können innere Empfindungen, Selbstgespräche, vertrauliche Gespräche mit engsten Bezugspersonen, Psychotherapeuten oder Seelsorgern und bestimmte sexuelle Ausdrucksformen gehören. Die Zuordnung verlangt stets eine inhaltliche Prüfung des konkreten Vorgangs.

Kein Automatismus bei intimen Themen

Nicht alles, was Sexualität, Krankheit oder familiäre Beziehungen betrifft, gehört automatisch zum absolut geschützten Kern. Ein Verhalten mit unmittelbarem Übergriff auf Rechte Dritter oder konkrete Gespräche über geplante oder begangene Straftaten können einen so gewichtigen Sozialbezug haben, dass sie außerhalb des Kernbereichs liegen. Die bloße Behauptung eines öffentlichen Interesses darf die vorherige Kernbereichsprüfung jedoch nicht ersetzen.

Rechtsfolge eines Kernbereichseingriffs

Ist ein Vorgang dem unantastbaren Kernbereich zugeordnet, findet keine Verhältnismäßigkeitsabwägung statt. Selbst sehr schwerwiegende Allgemeininteressen können einen gezielten Eingriff nicht rechtfertigen. Kernbereichsrelevante Informationen dürfen grundsätzlich nicht erhoben oder verwertet werden. Werden sie bei einer zulässigen Überwachungsmaßnahme unbeabsichtigt erfasst, sind besondere Abbruch-, Löschungs- und Verwertungsverbote erforderlich.

Staatlicher und privatrechtlicher Schutz

Gegen staatliche Maßnahmen wirkt die Intimsphäre als Abwehrrecht. Im Verhältnis zwischen Privaten entfaltet das allgemeine Persönlichkeitsrecht Wirkung über zivilrechtliche Vorschriften, insbesondere bei heimlichen Aufnahmen, Veröffentlichung persönlicher Informationen oder Medienberichterstattung. Gerichte müssen Persönlichkeitsrecht und entgegenstehende Kommunikationsfreiheiten grundrechtskonform berücksichtigen; der absolute Kern steht auch dort nicht zur gewöhnlichen Abwägung.

Beispiel

Eine technische Überwachung zeichnet unerwartet ein erkennbar höchstpersönliches Therapiegespräch auf, das ausschließlich innere Ängste und intime Erlebnisse betrifft. Die Ermittlungsbehörde darf die Aufnahme nicht deshalb verwerten, weil das verfolgte Delikt schwer wiegt. Sie muss die Kernbereichsrelevanz beachten, die Erhebung beenden, soweit dies verfahrensrechtlich vorgesehen und möglich ist, und die Aufzeichnung nach den gesetzlichen Schutzregeln löschen. Eine Interessenabwägung zugunsten effektiver Strafverfolgung genügt nicht.

Häufige Fragen

Ist die gesamte Privatsphäre absolut geschützt?

Nein. Nur der unantastbare Kernbereich ist abwägungsfest. Eingriffe in die übrige Privatsphäre können unter strengen gesetzlichen und verhältnismäßigen Voraussetzungen zulässig sein.

Gehören sexuelle Vorgänge immer zum Kernbereich?

Nein. Entscheidend sind höchstpersönlicher Charakter sowie Art und Intensität eines möglichen Sozial- oder Drittbezugs.

Dürfen zufällig erfasste intime Informationen verwendet werden?

Kernbereichsrelevante Erkenntnisse unterliegen grundsätzlich einem Verwertungsverbot und müssen nach den maßgeblichen gesetzlichen Sicherungen gelöscht werden.

Weiterführende Hinweise

Rechtsgrundlagen sind Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Zum verfassungsrechtlichen Umfeld gehören Grundrechte, Schutzbereich und Verfassungsrecht. Die Kernbereichsdogmatik erläutert insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016. Verständliche Vertiefungen bieten grundrechte-faq.de und das-grundgesetz.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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