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Nichtzurückweisungsgebot

Das Nichtzurückweisungsgebot, auch Non-Refoulement-Prinzip, untersagt es einem Staat, einen Schutzsuchenden in ein Gebiet abzuschieben, auszuweisen oder anderweitig zurückzubringen, in dem ihm Verfolgung, Folter oder eine andere schwere Menschenrechtsverletzung droht. Seine Grundlagen liegen insbesondere in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, im Folterverbot und in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Je nach Rechtsquelle unterscheiden sich Schutzumfang, Ausnahmen und persönliche Voraussetzungen.

Rechtliche Bedeutung

Das Verbot erfasst nicht nur förmliche Abschiebungen. Auch Zurückweisungen an der Grenze oder mittelbare Überstellungen in einen unsicheren Drittstaat können unzulässig sein. Beim absoluten Folterverbot ist eine Abwägung mit Sicherheitsinteressen ausgeschlossen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Erforderlich ist eine reale, individuell beachtliche Gefahr im Zielstaat. Die Behörde muss aktuelle Erkenntnisse und mögliche Kettenabschiebungen prüfen. Flüchtlingsrechtliche Ausnahmen lassen menschenrechtliche Abschiebungsverbote unberührt.

Beispiel

Einem abgelehnten Asylbewerber droht im Herkunftsstaat nach belastbaren Berichten Folter. Trotz einer strafrechtlichen Verurteilung darf er nicht dorthin abgeschoben werden, wenn die Gefahr konkret besteht.

Häufige Fragen

Gilt das Gebot nur für anerkannte Flüchtlinge?

Nein. Schutz kann bereits während der Prüfung und zusätzlich aus menschenrechtlichen Verboten folgen.

Gilt es auch an einer Staatsgrenze?

Ja, wenn die Zurückweisung den Betroffenen einer erheblichen Gefahr aussetzen würde.

Kann eine Zusicherung des Zielstaats genügen?

Nur wenn sie konkret, verlässlich und praktisch überprüfbar ist.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Flüchtlingseigenschaft, Asylberechtigung, Menschenrechtsbeschwerde, Folterverbot.

Vertiefend: UNHCR zur Genfer Flüchtlingskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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