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Präsidium des Gerichts

Das Präsidium des Gerichts ist das richterliche Selbstverwaltungsorgan, das insbesondere die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Spruchkörper regelt. Es besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter und gewählten Richtern des Gerichts. Seine Beschlüsse müssen vorab abstrakt bestimmen, welcher Spruchkörper und welche Richter für eingehende Verfahren zuständig sind. Damit verwirklicht das Präsidium die Garantie des gesetzlichen Richters und schützt die Rechtsprechung vor sachfremder Einflussnahme durch Verwaltung oder Einzelfallsteuerung.

Einordnung

Die §§ 21a bis 21i GVG regeln Bildung, Wahl, Aufgaben und Beschlussfassung des Präsidiums.

Aufbau und Zuständigkeit

Das Präsidium entscheidet unabhängig in richterlicher Selbstverwaltung. Änderungen während des Geschäftsjahres benötigen einen gesetzlichen und sachlichen Anlass.

Beispiel

Wegen dauerhaft hoher Eingänge ändert das Präsidium den Geschäftsverteilungsplan nach allgemeinen Kriterien und weist künftig bestimmte neue Verfahren einer weiteren Kammer zu.

Häufige Fragen

Ist der Gerichtspräsident allein zuständig?

Nein. Die Geschäftsverteilung beschließt das Präsidium als Kollegialorgan.

Wer wählt seine Mitglieder?

Die Richter des jeweiligen Gerichts wählen die vorgesehenen Präsidiumsmitglieder.

Darf es Einzelfälle gezielt umverteilen?

Nein. Verteilung und Änderungen müssen abstrakten, sachlichen Regeln folgen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Instanzenzug, Rechtsweg, Gesetzlicher Richter, Prozessrecht und Bundesverfassungsgericht. Vertiefend: Das Grundgesetz und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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