Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage ist die Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst wurde. Sie muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung regelmäßig als von Anfang an wirksam. Mit der Klage können formelle und materielle Fehler der Kündigung gerichtlich überprüft werden.
Dreiwochenfrist
Die zentrale Frist ergibt sich aus § 4 KSchG. Eine nachträgliche Zulassung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Deshalb ist der genaue Zeitpunkt des Zugangs besonders wichtig.
Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Das Verfahren beginnt regelmäßig mit einer Güteverhandlung. Kommt keine Einigung zustande, folgt das Kammerverfahren. Gegenstand ist vor allem die Wirksamkeit der Kündigung; häufig werden Vergütung, Weiterbeschäftigung, Zeugnis oder eine Abfindung mitgeregelt.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer erhält am 3. März eine Kündigung. Will er deren Unwirksamkeit geltend machen, muss seine Klage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen.
Häufige Fragen
Führt die Klage automatisch zu einer Abfindung?
Nein. Das Ziel ist zunächst der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; eine Abfindung entsteht nur aufgrund besonderer Regelung, Vereinbarung oder gerichtlicher Auflösung.
Braucht man vor dem Arbeitsgericht einen Anwalt?
In erster Instanz besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang.
Verwandte Begriffe
Kündigungsschutz, Kündigung, Kündigungsfrist, Abfindung, Vergleich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.